Emails, Chatverläufe sind anzubieten vs „Vielleicht sollte man mal die Historiker fragen, was sie für nötig halten, nicht die Juristen!“. Beginn einer Debatte.
„Bei mehreren aktuell arbeitenden Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen des Landtages NRW ist aus Sicht der sozialdemokratischen Abgeordneten der Zugang zur relevanten Behördenunterlagen unzureichend, weil die Unterlagen teilweise gelöscht wurden. Daraus entstand auch die Frage, ob die archivrechtliche Anbietungspflicht in diesen Fällen unterlaufen wird.
In einer Besprechung mit den SPD-Mitgliedern der Untersuchungsausschüsse konnte Prof. Thomas Henne am Montag [13.10] die Rechtsgrundlagen des Landesarchivgesetzes erläutern. Zentral waren dabei der
● weite Unterlagenbegriff des Gesetzes (auch „elektronische Aufzeichnungen“ sind erfasst) und das im Gesetz erfreulicherweise verankerte
● archivrechtliche Löschungssurrogat (die Anbietung an das Archiv ist ein Surrogat für die vom Fachgesetz vorgeschriebene Löschung).
Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des Landesarchivgesetzes zeigte sich, dass die von den NRW-Ministerien vertretene Rechtsauffassung, eine Veraktung sei Voraussetzung für das Entstehen der archivrechtlichen Anbietungspflicht, nicht haltbar ist. Auch eine „Löschroutine“ bei Messengerdiensten, die zur Datensicherheit eingeführt wird, kann die archivrechtliche Anbietungspflicht nicht aufheben.
Die weitergehende Frage, ab wann die Nichtvorlage von Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss strafrechtlich relevant wird (§ 274 StGB – Urkundenunterdrückung), führte dann über das Archivrecht hinaus, da jedenfalls die Nichtanbietung an Archive keinen Straftatbestand erfüllt. Weiterlesen