Aufbewahrungspflicht „Teil des Leistungsumfangs der Hilfen zur Erziehung“ – nicht der öffentlichen Archive

Foto: Diakonie Deutschland
Ausgangspunkt ist der neu eingefügte § 9b SGB VIII, der im Zuge des „Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexualisierte Gewalt bei Kindern und Jugendlichen“ die Aufbewahrungs- und Einsichtspflichten für Unterlagen aus der Kinder- und Jugendhilfe, sogenannte HzE-Akten, deutlich erweitert. Öffentliche und freie Träger sind nun verpflichtet, Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim-, Vormundschafts- und Pflegschaftsakten sowie weitere einschlägige Dokumentationen im Sachzusammenhang bis 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren und bei berechtigtem Interesse Einsicht zu gewähren. Weiterlesen

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In seiner heutigen Sitzung berät der Schul- und Kulturausschuss der Gemeinde Neunkrichen, die Verwaltung mit der Ausschreibung und Vergabe der Anschaffung der Einrichtung eines Regalsystems für das neu einzurichtende Kommunalarchiv zu beauftragen.


Die Autorinnen und Autoren eröffnen ein Panorama unterschiedlicher Dimensionen aus archivischer und historischer Perspektive von Kinderkuren, die in Deutschland zwischen 1945 und 1990 nach Schätzungen bis zu 13 Millionen Kinder und Jugendliche betroffen haben. Die Archivarinnen und Archivare präsentieren Bestände verschiedener Archive sowie rechtliche und praktische Fragen der Nutzung im Zusammenhang von Aufarbeitungsinteresse und Persönlichkeitsrechten. Die Historikerinnen und Historiker sondieren neue Forschungsfragen – u.a. zur longue durée der Kinderkuren oder der Kinderkurheime als andere Orte (Foucault) –, unternehmen in Fallstudien erste Erkundungen des Feldes in internationaler Perspektive und präsentieren Forschungsergebnisse zu „Medikamentenmissbrauch“ oder der Heimaufsicht. Zudem werden methodische Fragen im Kontext von Oral History und Auftragsforschung thematisiert sowie die museale Vermittlung im Kontext einer ausgewogenen Darstellung der Kinderkuren austariert.
