Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google
Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Hof des Nordgebäudes, Foto von Stephan Baumann
Verfahren VI ZR 405/18:
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest. Weiterlesen

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„ …. Wenn öffentliche Dienstleistungen unbezahlbar oder sehr ineffizient werden, kommt irgendwann unweigerlich der Ruf, sie abzuschaffen. Besser ist es, sich vorher kluge Strategien zu überlegen. Die großen Papiermassen, die zu präzise zu erfassen sich nicht mehr lohnt, die man aber gerne erhalten möchte für spätere Forschung, in großen, sicheren und effizient geführten Hallen gemeinsam unterzubringen, erscheint mir daher eine sehr überlegenswerte Variante zur Sicherung des Archivwesens. Ich finde, wir sollten solche Strategien zuerst einmal gründlich bewerten und nicht von vornherein verdammen.
Das Heft November 2019 der Zeitschrift STÄDTE- UND GEMEINDERAT ist das monatlich erscheinende Verbandsorgan des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hatte einen Archiv-Schwerpunkt mit folgenden Beiträgen:




