“ …. Immer wieder werden Chatverläufe von Politikern untereinander oder mit Vertretern aus der Wirtschaft zum Politikum. Juristisch wirft dies die Frage auf, ob Regierungsvertreter Chatnachrichten überhaupt löschen dürfen. In vielen Fällen dürften dem bereits die §§ 5 ff. Bundesarchivgesetz (BArchG) [oder auch § 4 des Archivgesetzes NRW] entgegenstehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies darüber hinaus strafbar sein. In Betracht kommt hier insbesondere eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2 StGB), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Weiterlesen

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„Behördliche Datenschutzbeauftragte und Beschäftigte in der Aktenverwaltung der Bundesbehörden sind immer wieder mit zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Unterlagen an das Bundesarchiv konfrontiert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat daher in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv eine