Archive im Kulturgesetzbuch NRW

Referentenentwurf (Vorlage 174349, Stand: 30.November 2020) , S. 32 – 34:

“ …. § 25 Aufgaben der Archive
(1) Archive sind als Gedächtnis der Gesellschaft ein wesentlicher Teil der kulturellen Infrastruktur. Sie bilden wertvolle Überlieferung aus Unterlagen in körperlicher und unkörperlicher Form, erhalten sie, bereiten sie für die Benutzung auf und stellen sie bereit. Sie sind Orte der wissenschaftlichen Bearbeitung der von ihnen verwahrten Bestände und unterstützen die kulturelle und historische Bildung.
(2) Als öffentliche Archive dokumentieren sie vor allem das Handeln und die Verwaltungstätigkeit der öffentlichen Stelle, für die sie zuständig sind, und von deren Rechtsvorgängern. Als Kulturarchive pflegen sie mit thematisch orientierten Sammlungen das kulturelle Gedächtnis.
(3) Mit ihren Angeboten auf dem Gebiet der kulturellen Bildung ermöglichen Archive die Erweiterung und Vertiefung des historischen Wissens. Im Rahmen der Archivpädagogik bilden sie Partnerschaften mit Schulen. Zu den Universitäten des Landes pflegen die Archive einen engen Kontakt.

Amtliche Begründung:
Archive sind ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Infrastruktur und der Förderung einer Identitätsbildung in der Gesellschaft. Dem von ihnen aufbewahrten und gesicherten kulturellen Erbe kommt bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung, historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen und viele weitere lnteressensgebiete und Fragestellungen zu.
Neben den öffentlichen Archiven, die vorrangig Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln von Behörden. und anderen öffentlichen Stellen bewahren, erschließen und zugänglich machen, gibt es auch zahlreiche Kulturarchive, die nicht Verwaltungsüberlieferung übernehmen, sondern relevante Zeugnisse für einzelne kulturelle Sparten wie z.B. Musik, Literatur, Bildende Kunst oder darstellende Künste sammeln und erschließen. Kulturarchive ergänzen und erweitern die Bestände der öffentlichen Archive und stellen eine wichtige Säule des kulturellen Erbes dar.
Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, Archivgut zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen und zu veröffentlichen, nehmen Archive auch kulturelle Aufgaben wahr. Sie gestalten Ausstellungen und Vortragsveranstaltungen zu historischen Themen der Landesgeschichte, beteiligen sich an Gedenkveranstaltungen und sonstigen Initiativen zum Gedenken an Ereignisse der jüngeren oder älteren Geschichte.

§ 26 Öffentliche Archive
(1) Archive, die das Archivgut des Landes und der seiner Rechtsaufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Archive) verwahren, haben die Aufgabe, die aus der Verwaltungstätigkeit der genannten Stelle entstandenen Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Benutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.
(2) Öffentliche Archive sind bei der Bewertung der ihnen angebotenen Unterlagen frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie können weitere Unterlagen übernehmen, wenn an ihrer Archivierung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Regelungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 3 bleiben unberührt.

Amtliche Begründung:
Öffentliche Archive sind Behörden und Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Archivgut, das im Regelfall von den Stellen, bei denen es entstanden ist, an die Archive abgeliefert wird, zu erfassen, zu verwahren und zu erschließen. Aufgaben und Zuständigkeiten von öffentlichen Archiven sind im Archivgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt. Es gilt für Archive des Landes, der Kommunen und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Öffentliche Archive entscheiden unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen über die Frage der Vernichtung der Akten oder ihrer dauerhaften Übernahme ins Archiv, insbesondere auch unter kulturhistorischen Gesichtspunkten.

§ 27 Kulturarchive
Kulturarchive sind mit ihren thematisch spezialisierten Sammlungen und Beständen Stätten des kulturellen Gedächtnisses, der wissenschaftlichen Forschung sowie der kulturellen Vermittlung und Bildung.

Amtliche Begründung:
Mit Kulturarchiven im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen gemeint, die die kulturelle Überlieferung aus Bereichen wie der Bildenden Kunst, Musik, Literatur, Baukultur, Design, Film/Audiovision u.ä. sammeln. Diese Unterlagen entstehen z.B. im öffentlichen Bereich, also in Theatern, Orchestern, Kirchen …. , Schulen, Volkshochschulen und Medien, oder auch privat bei gewerblichen Medien, Architekten, Galeristen und Sammlern. Dazu gehören auch Künstlerarchive, die den schriftlichen Vor- oder Nachlass von Künstlerinnen und Künstlern bewahren und zugänglich machen. Sofern diese Archive öffentlich gefördert werden, sollen die geförderten Bestände wenigstens für wissenschaftliche Forschungszwecke jedermann zugänglich gemacht werden.

§ 28 Weitere Archive
Die Archive der Kirchen und Religionsgemeinschaften, von Wirtschaftsunternehmen, Vereinigungen und Privatpersonen sind wichtige Orte der historischen und kulturellen Überlieferung.

Amtliche Begründung:
Auch für weitere Archive gilt, dass die geförderten Bestände zumindest für wissenschaftliche Forschungszwecke jedermann zugänglich gemacht werden, wenn ihre Erschließung und / oder Erhaltung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

§ 29 Archivpflege der Landschaftsverbände

Die Landschaftsverbände unterstützen nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung die Archive. Dieses kann für die Arbeit von Kommunal-, Wirtschafts- und Privatarchiven durch archivfachliche Beratung, durch Fortbildungsveranstaltungen, durch die Herausgabe und Erstellung von Fachpublikationen sowie durch zentral angebotene Dienstleistungen erfolgen. ….“

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