Sachstand: Evaluierung des Archivgesetzes NRW (2018 – 2025)

Auf eine unverbindliche Anfrage zum Stand der Evaluierung des Archivgesetzes NRW erhielt siwiarchiv folgende Antwort:


Kommentar: § 13 ArchivG NRW: beinhaltet seit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2014 folgende Bestimmung: “ …. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2019…..“ .

In der Parlamentsdatenbank des Landtages NRW lässt sich eine solche Berichterstattung nicht nachweisen. Lediglich in der „Arbeitsplanung der Landesregierung für das Jahr 2018 im Bereich Kultur“ findet sich folgender Hinweis: “ ….Archivgesetz
Unter anderem veranlasst durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ist für 2018 eine Novellierung des Archivgesetzes geplant.“. Die Planungen wurden am 8. März 2018 dem Kulturausschuss vorgestellt – s. Sitzungsniederschrift.

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1402 vom 30. August 2018 des Abgeordneten Matthi Bolte-Richter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) stellt am 8. Oktober 2018 fest (s. 5):“ …. Folgende Gesetze werden zurzeit überarbeitet: …. Archivgesetz NRW ….“

In Mark Steinert: „Datenschutz-Grundverordnung und öffentliche Archive“, in: Städte- und Gemeinderat 11(2019) findet sich folgende Sachstandsschilderung (S. 6): “ …. Ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) läuft derzeit. Nach Abschluss der Ressortabstimmung waren unter anderem die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe im Rahmen der Verbändeanhörung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2019 aufgerufen. ….“

16 Gedanken zu „Sachstand: Evaluierung des Archivgesetzes NRW (2018 – 2025)

  1. Ob die regierungsinterne Abstimmung über den Entwurf des Archivgesetzes mit dem geplanten Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang steht. Ein Blick in die entsprechende Vorlage für die heutige Sitzung des Kulturausschusses des Landtages NRW ergibt Folgendes: “ …. 4. Transparente Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur schaf-fen und sichern ….. o Die kulturellen Aspekte des Archivwesens und des Denkmalschutzes sollen angemessen berücksichtigt werden. …..“ (S. 2-3)

    • Laut Ausschussprotokoll erläuterte der parlamentarische Staatssekretär Klaus Kaiser zum Tagesordnungspunkt „Eckpunkte Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen“ folgendes zu Archiven: “ ….. Unter dem Titel „Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder“ widme sich der vierte Teil den zentralen Elementen der kulturellen Infrastruktur, also den Archiven als den kulturellen Speicherorten, aber auch den Museen, Theatern und Orchestern. …. Der Landesregierung liege viel daran, bei den Vorarbeiten gut voranzukommen, um anschließend ausreichend Zeit für eine parlamentarische Begleitung und Beratung zu haben. Ziel sei eine Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. Januar 2022. Bei Nachfragen seitens der Fraktionen oder einzelner Abgeordneter leiste sein Haus gerne Hilfestellung. Über Fortschritte werde er im Ausschuss berichten. …..“ (S.11) Der SPD-Abgeordnete Andreas Bialas stellte u. a. folgende Frage: “ …. ob letztendlich auch bestehende Gesetze zusammengefasst oder einbezogen werden sollten, etwa im Hinblick auf das Kulturfördergesetz, das Archivgesetz, das Pflichtexemplargesetz, das Denkmalschutzgesetz, das Musikschulgesetz oder das Bibliotheksgesetz. Er erinnere in diesem Zusam-menhang auch an § 96 Bundesvertriebenengesetz, an bestimmte Bereiche der Hochschulgesetze, an Kunst am Bau und an den Denkmalschutz. Sicherlich könnten in dieser Hinsicht Schnittstellenprobleme mit anderen Ministerien und mit anderen Ausschüssen erwartet werden. ….Natürlich könne der Kulturbereich die Digitalisierung in Gesetze einfließen lassen, allerdings gebe es in einem anderen Ministerium, vor allem in dem von Herrn Professor Dr. Pinkwart, bereits zahlreiche Digitalisierungsstrategien. Schon mehrfach habe seine Fraktion die Frage gestellt, inwieweit das Kulturministerium sich in Sachen „Digitalisierung“ mit anderen Ressorts abstimme – etwa mit Blick auf schnelle Netze in Bibliotheken, Musikschulen, VHS-Archiven [sic!], Museen und auch Zoos. Neben dem MWIDE lägen die Zuständigkeiten in diesen Bereichen teilweise auch in der Verantwortung der Kommunen. …..“ (S. 12).
      Zwei Fragen dazu:
      1) Bedeuten die Aussagen des Staatssekretärs, dass das Archivgesetz erst 2022 novelliert wird?
      2) Hat der Staatsekretär auf die Frage geantwortet, ob das Archivgesetz in das Kulturgesetzbuch miteinbezogen wird?

  2. Ich wage einmal einen Blick in die Zukunft:
    Im Rahmen des Gesetzgebungverfahrens zum Kulturgesetzbuch, das ja auf dem bereits vorhandenen Kulturfördergesetz NRW aufsetzen soll, wird es noch keine Zusammenführung mit dem Archivgesetz geben. Die Neufassung des Archivgesetzes wird offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Exekutive wieder aufgegriffen werden……

  3. Gestern auf dem Westfälischen Archivtag betont der Archivrechtler und Leiter des Rheinischen Archiv- und Fortbildungszentrums:

  4. “ …. Schon bei der vorgelagerten Überlieferungsbildung sei fraglich, ob rechtliche Bestimmungen, wie z.B. Vernichtungsbestimmungen der Übernahme von personenbezogenen Daten in den Archiven trotz der weitreichenden Anbietungspflicht entgegenstehe.
    Aber auch bei unproblematischen Daten stelle sich die Frage, mit welcher Methodik wir diesen umfangreichen Quellentypus, der in Zukunft massenhaft auf die Archive zukäme, erschließen werden können.
    Durch eine praktikable und zielführende Erschließungsmethodik erreiche man vielseitige Auswertungsmöglichkeiten.
    Mit diesen und weiteren Fragen läutet Herr Schröder die erste Sektion des Westfälischen Archivtages 2021 ein und übergibt das Wort dem ersten Referenten Herrn Dr. Steinert aus dem LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum in Pulheim.
    Sein Vortrag beschäftigt sich mit der Frage: „Übernahme von personenbezogenen Unterlagen in der Verwaltung in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung – Weitermachen wie bisher?“

    Zu Beginn stellte der Redner fest, dass die nordrhein-westfälische Archivwelt immer noch auf ein novelliertes Archivgesetz warte, dass der Datenschutzgrundverordnung von 2016 Rechnung trägt. Im Moment stehe die DSGVO dem Archivgesetz NRW entgegen.
    Der Redner benannte noch einmal die Unterscheidung, die die DSGVO bei Bestimmungen in Bezug auf personenbezogene Daten im Archiv macht.

    Grundlegend untersage die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Absatz 1.
    Jedoch räume die Verordnung ein, bei einem ausdrücklich im öffentlichen Interesse liegendem Archivzweck durch die Artikel 5 und 6 DSGVO auf die Erfordernisse zu verzichten (sog. Derogation).
    Zu betonen sei, dass die DSGVO nur für lebende Personen gelte.
    Neben dieser unmittelbaren Privilegierung der Archive gibt es auch eine Privilegierung der Archive durch Artikel 89 Absatz 3 DSGVO, die eine zentrale Bestimmung für die Archive sei.
    Einzige Voraussetzung für diese Ausnahme sei die Anpassung der Archivgesetzte, die wiederum in NRW fehle.
    Durch eine geringe Änderung des Archivgesetzes wäre diese Ausnahme möglich.
    In den meisten Bundesländern ist eine solche dringende Novellierung des Archivgesetzes, die Voraussetzung der Derogation ist, bereits geschehen. In fünf Bundesländer unter denen auch NRW ist, stehe dies hingegen noch aus.
    2018 habe es einen Gesetzesvorschlag für die Novellierung gegeben, der aber 2019 nach einer ergebnislosen Anhörung der Verbände im Sand verlaufen sei.
    Herr Steinert nennt dies eine „schleppende Bearbeitung des Gesetzgebers“ und hofft deshalb, auf eine problemlose Übernahme der personenbezogenen Daten, die durch die kommende Novelle ermöglicht werden solle.

    Diese Möglichkeit eröffnet der Redner durch die exemplarische Nennung der Bestimmungen die dies im Moment im Archivgesetz NRW verhinderten.
    Neben einer minimalen Abänderung des §4 Absatz 2 Archivgesetz, der durch eine zwei Sätzestarke Nummer 3 des Gesetzeslautes derogierbar wäre, seien ebenfalls die Artikel 15,16,18 und 19-21 DSGVO derogierbar.
    Eine solche Abänderung erspare sehr viel Arbeit und würde zudem eine klare rechtliche Grundlage bieten
    Herr Steinert stellte fest, dass die Derogation unter datenschutzrechtlichen Aspekten „vollkommen unbedenklich [sei], da das Archivgesetz durch Schutzfristen die Einhaltung des Datenschutzes garantiert“.

    Eine Wiederaufnahme der Frage, ob man weiter machen soll wie bisher, käme zu dem Schluss, dass wir es eigentlich nicht dürften, es aber trotzdem im Hinblick auf die noch ausstehende Novellierung tun müssten.

    Herr Schroeder hielt abschließend fest, dass die jetzige Lage eine unbefriedigende sei und leitete in diesem Zuge zu der Auswertung der anfangs gestellten Umfragen ein.
    Die Frage, ob Dienststellen die Anbietung personenbezogener Daten verweigerten, konnten 27% der Teilnehmer bejahen, was zu angesichts dieser hohen Anzahl zu Verwunderung führte.
    Herr Steinert griff diese Zahl auf schilderte, dass er dieses Problem zwar kenne, jedoch nicht in einem solchen Umfang, woraus sich ein noch größerer Handlungsbedarf des Gesetzgebers ergebe.
    Das Problem sei also durch aus real und auch dringend. Eine Novellierung des Archivgesetzes sei somit dringend erforderlich und schon längst ausstehend, wie Herr Steinert abschließend zusammenfasste.
    ….“
    Quelle: https://archivamt.hypotheses.org/14812

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  7. In der gestrigen Aktuellen Stunde des Westfälischen Archivtages wurde unter Punkt 2 „Novellierung ArchivG NRW / Kulturgesetzbuch“ von Prof. Dr. Marcus Stumpf folgendes berichtet:
    „Was die Novellierung des Archivgesetzes angeht, kann noch kein festes Datum genannt werde. Dass dies allerdings hinfällig ist, aufgrund der Erneuerung der Datenschutzverordnung, ist unangefochten.
    Um Überlegungen anzustellen, wie es weiter geht, wurde seitens des Ministeriums bereits eine Arbeitsgruppe gebildet. In dieser wirken auch [Mark] Steinert [LVR-AFZ] und [Eric] Steinhauer [und das Landesarchiv NRW] mit, allerdings gibt es auch dort noch keine endgültigen Entscheidungen.
    -wie geht es weiter: ….: Überlegung: [die wegen der EU-DsGVO notwendig gewordene] Derogation aus zunehmen [und über das LDSG zu regeln].“
    Quelle: https://archivamt.hypotheses.org/19859
    Anm.: Die archivischen Arbeitsgemeinschaften der nordrhein-westfälischen , kommunalen Spitzenverbände haben Anfang des Monats ihre Änderungswünsche dem Ministerium gegenüber formuliert.

  8. Auf dem Rheinischen Archivtag informierte der Leiter des LVR-Archiv- und Fortbildungszentrums, Dr. Mark Steinert, heute die Kolleg:innen über den aktuellen Sachstand:
    “ …. Seit Verabschiedung der EU-DSGVO ist bis heute nichts passiert, um das Archivgesetz NRW zu novellieren, sodass es mit der DSGVO vereinbar ist. Im Oktober soll eine Arbeitsgruppe zusammenkommen, die die Weiterentwicklung des Archivgesetzes in Einklang mit dem Kulturgesetzbuch besprechen soll. Konkrete Lösungen gibt es noch nicht und in näherer Zukunft wird wahrscheinlich auch weiter nichts passieren, sodass die Integration der DSGVO in das Archivgesetz weiter auf sich warten lassen wird. Steinert bedauert sehr, dass er keine positiven Nachrichten bringen kann. Die Probleme für das Archivwesens in NRW sind massiv und dringend anzugehen.“, Link: https://lvrafz.hypotheses.org/7660

  9. Am 29.11.2023 fand ein Experten-Workshop zum Archivgesetz statt. Landesarchiv NRW und die kommunalen Archive in NRW (vertreten durch die Archivämter der Landschaftsverbände und Vertreter der archivischen Arbeitsgemeinschaften der kommunalen Spitzenverbände) hatten diese Veranstaltung vorbereitet. Die Dokumentation des Workshops steht noch aus. Gegen Ende des Jahres 2024 soll eine Expertenanhörung im Landtag stattfinden, so dass man „vorsichtig optimistisch“ mit einem neuen Archivgesetz im Jahr 2025 rechnet.

    • Aus der aktuellen Stunde des Westfälischen Architages 2024:
      “ …Neuigkeiten zum NRW-Archivgesetz – Prof. Dr. Marcus Stumpf

      Zu einer Lösung kam es am 29.11.2023 auf dem Archivrechtstag. Eine Beratung durch Experten hat ergeben, dass die Integration des NRW-Archivgesetzes in das Kulturgesetz eine schlechte Idee sei. Daraufhin wurde dieses Vorhaben erstmal fallen gelassen. Ein Referentenentwurf ist bereits in Arbeit und soll frühestens Mai 2025, noch vor der Landtagswahl, entschieden werden. Das Archivgesetz soll als eigenständiges Spezialgesetz stehen bleiben. ….“

      • Das Ministerium legte folgenden detaillierten Zeitplan vor;
        April 2024 Referentenentwurf mit Beteiligung des LAV und Leiter der LVR-AFZ
        Juni 2024 Ressorrabstimmung
        August 2024 Verbandsabstimmmung
        Ministerialabstimmung
        19.11.2024 Kabinettsbeschluss
        Juni 2025 Verabschiedung

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