VdA weist unsachliche Kontroverse um die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes zurück

vdalogoDer VdA als Fachverband für das deutsche Archivwesen unterstützt die geplante Änderung des Kulturgutschutzgesetzes. Die öffentliche Diskussion darüber ist wichtig, muss aber mit der gebotenen Sachlichkeit geführt werden.
Die vorgesehene Novellierung durch die Bundesregierung hat eine Kontroverse ausgelöst. Vor allem öffentlichkeitswirksame Aktionen von Künstlern und Stellungnahmen aus dem Kunsthandel haben eine fachlich angemessene Erörterung des Gesetzesvorhabens teilweise verhindert.
Der VdA befürwortet das Novellierungsvorhaben, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird und die sich an ähnlichen Regelungen anderer EU-Länder orientiert, aus folgenden Gründen:

1) Stärkung der Wahrnehmung der Bedeutung von Kulturgut
Mit dem Gesetz wird das Eigentum von Kulturinstitutionen (z.B. Archive, Museen, Bibliotheken) als „nationales Kulturgut“ grundsätzlich unter Schutz gestellt. Damit wird der hohe Wert des Kulturguts – und damit des Archivguts – für die Gesellschaft in eindrucksvoller Weise vom Gesetzgeber herausgestellt.
2) Weitergehende Rechte von Kulturinstitutionen bei Entwendungen
Mit der Novellierung wird die Voraussetzung geschaffen, dass sowohl europäische als auch weltweit geltende Regeln zur Rückführung gestohlenen oder entwendeten Kulturguts automatisch greifen. Entwendetes Archivgut kann dann auch im Ausland sichergestellt und zurückgeführt werden. Für Archive bedeutet dies, dass dieser Mechanismus für ihr gesamtes Archivgut greift, auch wenn die zu schützenden Archive bisher nicht im Verzeichnis nationaler wertvoller Archive eingetragen waren.
3) Privates Kulturgut
In manchen Stellungnahmen wird unterstellt, dass auch privates Eigentum pauschal als nationales Kulturgut behandelt und dessen Ausfuhr von Behörden zu genehmigen sei. Dies ist eine Fehlinformation. Deposita oder Leihgaben in öffentlichen Archiven werden nur solange zu„nationalem Kulturgut“, solange sie der Deponent oder Leihgeber in dem Archiv belässt. Sie sollen gegenüber dem öffentlichen Archivgut nicht als Kulturgut zweiter Klasse behandelt werden.
4) Wenn auch privates Archivgut in den Schutz der EU- bzw. UNESCO-Regelungen einbezogen werden soll, muss es – wie bisher – in ein Kulturgutverzeichnis eingetragen sein. Dieses entspricht geltender Gesetzeslage (seit 1955).
5) Schutz vor Abwanderung In Deutschland sollen – und das ist das Neue – auch bei der Ausfuhr von Kulturgut in das EU-Ausland, Wert- und Altersgrenzen greifen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern. Für Archive gilt dabei nur eine Altersgrenze: Für Archive aller Art, mit Archivalien unabhängig vom Trägermaterial, die älter sind als 50 Jahre könnte unabhängig von ihrem Wert eine Ausfuhr genehmigungspflichtig werden. Dies ist in fast allen EU-Ländern schon geltendes Recht; für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gelten vergleichbare Regelungen schon seit 1993. Solche Genehmigungspflichten sind wünschenswert, weil schon vielfach Archivgut – wie ein Teil der Donaueschinger Handschriften des Hauses Fürstenberg – nach einer Verbringung ins Ausland z.B. bei Auktionen mit Steuergeldern teuer zurückgekauft werden musste.
Der VdA unterstützt das Gesetzesvorhaben in der vorgesehenen Form ausdrücklich und plädiert für eine Versachlichung der Debatte bei der Beratung dieses wichtigen Vorhabens.
Mit dem Gesetz eröffnet sich eine große Chance, nationales Kulturgut und damit auch Archivgut umfassend gegen Diebstahl zu schützen und dessen illegale Ausfuhr zu verhindern.
Quelle: Pressemitteilung des VdA, 31.7.2015

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