
Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 18/18113) wird heute in erster Lesung in den Landtag eingebracht. Vorgesehen ist die Überweisung an den federführend enAusschuss für Kultur und Medien sowie an den Innenausschuss. Da die Einbringung laut Tagesordnung nach 22 Uhr erfolgt, können Reden zu Protokoll gegeben werden.
Der Optimismus des Verfassers des ersten Entwurfs aus dem Jahr 2018, der anlässlich der Tagung der nordrhein-westfälischen Kreisarchive am 10. März 2026 davon ausging, dass das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden wird, scheint sich zu bestätigen. Allerdings darf die insgesamt lange Dauer des Verfahrens als Ausdruck der Geringschätzung von Archiven und Archivierenden durch die Landespolitik gewertet werden.
s. dazu:
1) Sachstand: Evaluierung des Archivgesetzes NRW (2018 – 2026)
2) Archivvgesetz NRW: Unerwartete Wende
3) Archivgesetz NRW – ja, ist denn schon Weihnachten?

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Die Einbringungsrede der Kulturmninisterin wurde zu Protokoll und die Überweisung in der Ausschüsse erfolgte einstimmig. Quelle: Landtag NRW, Video der Plenarsitzung
Pingback: Gestern: 1. Lesung des Gesetzes zur Änderung des Archivgesetzes NRW – Archivalia
Aktuelle Stunde des Westfälischen Archivtags 2026 in Castrop-Rauxel: “ …..Novellierung des Archivgesetzes NRW – Dr. Mark Steinert, LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrums
Seit Beginn der Woche ist der neue Gesetzentwurf Drucksache im Landtag und wird dort in Kürze diskutiert. Auslöser für die Novellierung des Gesetzes ist die Datenschutzgrundverordnung der EU, welche 2018 verabschiedet wurde und die Arbeit im Archiv massiv beeinflusst. Diese Verordnung führte zu einer Prüfung der Tauglichkeit und im folgendem zu einer notwendigen Erneuerung des Archivgesetzes. Dr. Steinert präsentierte in seinem Beitrag einige Neureglungen und Änderungen: Stärkung der Reproduktion von Archivgut, Vereinfachung von Archivierung elektronischer Unterlagen, Schärfung der Anbietungspflicht der Behörden und Priorisierung von Digitalisierung. Der Präsident des Landesarchivs lobte den neuen Gesetzesentwurf und bedankte für das Engagement aller beteiligten Kollegen. …“
Link: https://archivamt.hypotheses.org/29507
Einbringungsrede v. Ina Brandes, Ministerin für Kultur und Wissenschaft:
„Mehr als zehn Jahre nach der letzten Novelle 2014 ist es notwendig, das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen an neue Rechtsvorschriften anzupassen. Insbesondere die seit Mai 2018 wirksame Europäische Datenschutz-Grundverordnung erfordert eine Anpassung des Archivgesetzes. Auch das
2022 neu eingeführte Kulturgesetzbuch hat Auswirkungen auf das Archivrecht.
Die geplanten Änderungen – die wie gesagt rechtlich notwendig sind – möchte ich Ihnen kurz vorstellen:
Die erste Änderung betrifft den Datenschutz: Die Datenschutzgrundverordnung enthält Regelungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben öffentlicher Archive haben. Insbesondere
werden darin öffentlichen Archiven zusätzliche Aufgaben und Pflichten übertragen, die Archive in der Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben erheblich
einschränken.
Für Nordrhein-Westfalen soll daher, wie in den anderen Bundesländern auch, die in der Datenschutzgrundverordnung als Option vorgesehene
Möglichkeit genutzt werden, bestimmte Regelungen wie etwa zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder zum Recht auf Datenübertragbarkeit für den Archivbereich außer Kraft zu setzen
(Derogation). Damit nutzen wir den bestehenden Gestaltungsspielraum im Sinne von Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung.
Die zweite Änderung betrifft den Umgang mit unrechtmäßig erhobenen Daten: In der Zeit des Nationalsozialismus etwa wurden massiv in unzuläs-
siger Weise Daten gespeichert. Neben historischer Bedeutung kommt solchen Daten eindeutig auch rechtliche Bedeutung zu – insbesondere
dann, wenn es um die Ermittlung der Hintergründe begangenen oder erlittenen Unrechts geht. Die Archivierung unzulässig erhobener Daten bedarf jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, da sie einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Die Novelle gewährleistet dies.
Dritter Änderungspunkt ist der Abgleich mit dem Kulturgesetzbuch: Die im Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen führen zu einer verbesserten Abstimmung der Einzelgesetze. Im Kulturgesetzbuch werden Archive als Einrichtungen des kulturellen Gedächtnisses und damit als Kultureinrichtungen behandelt, die hoheitlichen Aufgaben sind im Archivgesetz NRW geregelt.
Durch die gegenseitigen Verweise und die Harmonisierung wird sichergestellt, dass die öffentlichen Archive als Kultureinrichtungen an den Handlungs- und Fördermöglichkeiten für die übrigen Kultureinrichtungen teilhaben können.
Die vierte Änderung betrifft die Rolle der Archive selbst: Durch weitere Neuregelungen im Gesetzentwurf werden die Unabhängigkeit und fachliche
Weisungsfreiheit des Landesarchivs deutlich gestärkt. Da die modernisierten Regelungen des Archivgesetzes auch Wirkungen für die Kommunalen Archive und in entsprechender Anwendung oftmals auch für private Archive entfalten, stärkt die Gesetzes-Novelle zudem das Archivwesen insgesamt. Sie trägt dazu bei, dass die Archive ihre wichtige Funktion für einen demokratischen Rechtsstaat noch effektiver erfüllen können.“
Quelle: Plenarprotokoll v. 18.3.2026, S. 149
„Auf Nachfrage im zuständigen Ausschusssekretariat war zu erfahren, dass derzeit noch offen ist, ob eine Sachverständigenanhörung durchgeführt wird.
Über den weiteren Gang des Verfahrens wird berichtet werden.“ – aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen.
Das Archivgesetz NRW steht auf der Tagesordnung des Kulturausschusses der Landes NRW am 16.4.. Wenn man es nicht besser wüsste, könnte man von zügig sprechen.