„NRW droht beispielloser Rückschritt beim Schutz seiner Denkmale“

Dr. Sandra Peternek im Interview zur Änderung im Denkmalschutzgesetz NRW

Dr. Sandra Peternek ist die Direktion der LWL-Archäologie für Westfalen.
Foto: LWL/H. Witte

Heute ist eine Anhörung im Landtag zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes geplant. Es gibt viel Kritik an der geplanten Änderung. Eine Kritikerin ist LWL-Chefarchäologin Dr. Sandra Peternek. Sie ist die Direktion der LWL-Archäologie für Westfalen und verantwortlich für die archäologische Bodendenkmalpflege sowie für die drei archäologischen Museen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL): das LWL-Museum für Archäologie und Kultur in Herne, das LWL-Römermuseum in Haltern am See und das LWL-Museum in der Kaiserpfalz in Paderborn.

Vier Fragen an die Direktorin der LWL-Archäologie für Westfalen

Es heißt, die Gesetzesänderung reagiere auch auf Kritik, die Archäologie würde Neubauten verzögern?
Dr. Sandra Peternek: „Die LWL-Archäologie betrachtet sich als Dienstleister, die zusammen mit den Behörden Sachen möglich machen. Das heißt, wir sind kein Verhinderer von Baumaßnahmen, sondern einer Ermöglicher. Das machen wir, indem wir frühzeitig abstimmen, was mit einem Bauvorhaben passieren soll. Nur dann ist es möglich, wirklich störungsfrei Bauvorhaben voranzutreiben und wirklich Planungssicherheit für den Vorhabenträger zu bekommen – auch finanziell. Neben der beratenden Tätigkeit, die wir jeden Tag wahrnehmen, ist unsere Hauptaufgabe der Schutz unserer Bodendenkmale. Das heißt der Schutz unseres Kulturguts. Das ist nicht nur unsere Aufgabe, sondern auch unsere gesetzliche Verpflichtung.“

Welche Folgen kann das neue Gesetz haben?
Dr. Sandra Peternek: „Das neue Gesetz geht davon aus, dass unsere Infrastruktur so marode ist, dass Maßnahmen, die nicht mehr plan festgestellt werden müssen, von uns auch nicht mehr berücksichtigt werden können. Das heißt, Brücken und Straßen werden ohne unsere Kenntnis ausgebaut. Das kann natürlich zum immensen Verlust von denkmalwerter Substanz führen, wie z.B. in Lüdenscheid. Dort haben wir vollflächig ausgegraben, archäologische Untersuchungen durchgeführt und haben keinen Tag zur Verzögerung geführt. Wir haben baubegleitend Service geliefert.“

Warum ist es wichtig, dass dieses Gesetz nicht in Kraft tritt?
Dr. Sandra Peternek: „Bereits in der Vergangenheit gab es immer wieder Vorhaben, die dazu geführt haben, dass wir unter Druck geraten. So z.B. das Bundesemissionsschutzgesetz. Als wäre das nicht schon genug, hat jetzt die Landesregierung beschlossen, das sogenannte Benehmen abzuschaffen. Das heißt, wir haben nur noch die Möglichkeit einer Anhörung. Das Problem dabei ist: Wir sind Denkmallistenführer seit 2022. Wir haben die vollständige Kenntnis über unsere Bodendenkmäler. In unserer Datenbank sind allein davon 57 000 verzeichnet, von denen die unteren Denkmalbehörden, die dann allein zuständig sein sollen, gar keine Ahnung haben.“

Welche Probleme entstehen durch die geplante Änderung?
Dr. Sandra Peternek: „Im Zuge der Anhörung sind die unteren Denkmalbehörden verpflichtet, uns einen validen Entscheidungsvorschlag vorzubereiten. Das heißt, sie müssen alle Belange der Bodendenkmalpflege berücksichtigen, was sie aber de facto nicht können. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass allein in Westfalen fast 60.000 Denkmäler zerstört werden könnten. Für ganz NRW sind das über 100.000 Denkmäler und NRW als größtes Bundesland ist dabei nur der Anfang. Das heißt, auch andere Bundesländer werden von dieser Entwicklung betroffen sein. In den schlimmsten Fällen müssten wir Baustopps verhängen, also das Gegenteil von dem, was das Gesetz bringen soll.“

Zum Hintergrund:

Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW mit erster Lesung gestartet

Der Gesetzentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW„, der unter anderem Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vorsieht, ist am 29. Januar 2026 in erster Lesung in den Landtag eingebracht worden. Mit den Stimmen aller Fraktionen wurde er an den Fachausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung zur weiteren Beratung überwiesen. Eine Anhörung soll vorausichtlich am 14. April 2026 stattfinden.
Folgende, den Schutz der Denkmäler zum Teil gravierend schwächende Änderungen sind nach dem neuen Entwurf des DSchG NRW unter anderem vorgesehen:

    • Nach § 9 Abs. 4 sollen nicht planfeststellungspflichtige Änderungen von Infrastrukturvorhaben keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis mehr bedürfen. Hierbei handelt es sich um Ertüchtigungen oder ähnliches an Straßen und Bahnschienen.
    • Nach § 21 Abs. 4 soll in Verfahren nach dem neu gefassten § 38a die Oberste Denkmalbehörde im Einzelfall ohne Begründung die Zuständigkeit an sich ziehen, also anstelle der Bezirksregierung entscheiden können.
    • Nach § 23 Abs. 4 S. 1 und § 24 Abs. 2 S. 2-3, Abs. 5 soll nunmehr anstelle des Denkmalfachamtes (Antragstellung) bzw. des Landschaftsverbandes (Anhörung, Ministeranrufung) die Direktorin oder der Direktor eines Landschaftsverbandes für die Antragstellung und für die Anhörung/Anrufung des Ministeriums zuständig sein. Die Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung soll auf einen Monat verkürzt werden.
    • Das bisher geltende Benehmen für die Bodendenkmalpflege wird aufgegeben und auf eine Anhörung herabgestuft.
    • § 38a wird neu in das Gesetz eingefügt. Dieser sieht für Vorhaben auf Landes- und Bundesliegenschaften, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, vor, dass deren jeweilige Anpassung an die aktuellen Anforderungen der jeweils entsprechenden Nutzung der Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vorhaben sind der Oberen Denkmalbehörde nur noch zur Kenntnis zu bringen, der ein Widerspruchsrecht von einem Monat zusteht. Die Unteren Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände wirken nicht mehr mit, das heißt, in den genannten Fällen findet kein übliches denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren statt. Nach § 38a Abs. 2 wird dieses vereinfachte Verfahren ohne Begründung auch auf Liegenschaften des Landes ausgedehnt, die in keinem Zusammenhang mit der Landes- oder Bündnisverteidigung stehen, namentlich auf Hochschulen, Universitätskliniken und Studierendenwerke.

Den Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung vom 20.01.2026 finden Sie hier (zum Denkmalschutzgesetz insbesondere S. 105 ff., S. 171 ff.).

Quelle:
1) LWL, Pressemitteilung v. 10. April 2026
2) LWL-Archäologie, Aufruf
3) LVR-Denkmalpflege, Neues aus dem Amt
4) NRW droht beispielloser Rückschritt beim Schutz seiner Denkmale , Pressemittelung der Deutsche Stiftung Denkmalschutz v. 7.4.2026

s. a. die Hompepage des Denkmalschutz-Bündnisses NRW, die alle (?) aktuellen Stellungnnahmen aufführt

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