Heute vor 70 Jahren: Die Verurteilung von Friedrich Flick vor den Nürnberger Prozessen am 22.12.1947

Von Dr. Oliver Hirsch

Friedrich Flick wurde am 13.Juni 1945 verhaftet. Flick unterhielt beste Kontakte zu den Oberen der Nazihierarchie, zu den Ministerien, Militärs und Sonderbeauftragten. Dies brachte ihn auf die Fahndungsliste, die von der Geheimdienstdirektion des US-Hauptquartiers herausgegeben wurde. Im Vorwort dieser Fahndungsliste ist zu lesen, dass die Industriellen „nichtsdestoweniger genau so gefährlich wie der deutsche Militarist, der SS-Mann und der Parteiführer der NSDAP“ waren (Jung, 1992, S.9).

Am 26.10.1946 wurde Telford Taylor zum Hauptankläger der Nachfolgeprozesse bestimmt. Im November 1946 konnte die Anklagebehörde mit der Vorbereitung des Falles Nr. 5 (Flick- Prozess) beginnen. Die Ermittlungen wurden jedoch immer häufiger von den Offizieren der eigenen Armee mit der Bemerkung behindert, es handele sich um radikale Aktionen gegen gute Industrielle und Bankiers, die dringend gebraucht würden, nämlich für den neuen antikommunistischen Kurs der USA.

Die Mitglieder des Gerichts im Fall 5 wurden vom Militärgouverneur bestimmt. Es waren der vorsitzende Richter Charles B. Sears, die beisitzenden Richter Frank N. Richmond und William C. Christianson, sowie das stellvertretende Mitglied Richard D. Dickson, die sämtlich Berufsrichter waren. Ihnen fehlten jedoch europa- und speziell deutschlandspezifische Kenntnisse, welches sich im weiteren Verlauf des Prozesses zum Teil in grotesk anmutenden Informationslücken offenbarte. Dr. Rudolf Dix fungierte als Verteidiger von Friedrich Flick, später trat Otto Kranzbühler für ihn in Erscheinung, der eigentlich den Mitangeklagten Odilo Burkhart vertrat. Flick war im weiteren Verlauf mit Dix zunehmend unzufrieden. Weitere Angeklagte waren Otto Steinbrinck, Konrad Kaletsch, Bernhard Weiß und Hermann Terberger.

Am 15.03. 1947 begann der Prozess mit der Verlesung der Anklageschrift. Er dauerte bis zum 22.12. 1947.

Die Verteidigung schaffte es, ungefähr doppelt so viele Zeugen in den Zeugenstand zu bringen wie die Ankläger. Der Anklagebehörde bereiteten die ehemaligen Zwangsarbeiter Schwierigkeiten, die sicherlich eine Retraumatisierung vor Gericht befürchteten oder im Falle der russischen Zwangsarbeiter nicht vom Sinn der Prozesse überzeugt werden konnten. Den größten Stellenwert für die Verteidigung nahm die Vernehmung der Angeklagten als Zeugen in eigener Sache oder in Sachen der anderen Angeklagten ein. Eine generelle Benachteiligung der Verteidigung lasse sich laut Jung nicht feststellen.

Wenn man die Protokolle und Mitschriften des Falles 5 im Original liest (Trials of war criminals, 1952), dann erkennt man das Konglomerat an Beschwichtigungen, Ausflüchten und selektiven Gedächtnisdefiziten, welches Flick und seine Anwälte versuchten anzuführen. An angeblich entlastende Ereignisse konnte man sich dann aber wiederum in allen Einzelheiten erinnern.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern war Flick frühzeitig bekannt. So schrieb der Vorstand des Harpener Werkes Buskuehl 1942 einen Brief an Flick, den Weiss diesem weiterleitete, in dem über die alarmierende Todesrate von russischen Zwangsarbeitern berichtet wird. Weiss antwortete mit nicht zu überbietendem Zynismus, dass man hingegen bei den Linke- Hofmann-Werken in Breslau gute Erfahrungen mit russischen Kriegsgefangenen gemacht habe (Trials, 1952, S.59). Flick behauptete hingegen, er habe erst Anfang 1944 den Eindruck gewonnen, dass nicht alle ausländischen Arbeiter freiwillig nach Deutschland gekommen sein können (Trials, 1952, S.807). Gerade in den Flickschen Betrieben herrschten wie schon an anderen Stellen vielfach zitiert besonders schlechte Bedingungen für die zwangsweise verpflichteten Arbeiter. Kranzbühler (1949) spricht hingegen in seinem Rückblick auf Nürnberg von „der angeblich völkerrechtswidrigen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, die unstreitig im Rahmen der deutschen Gesetze und Verordnungen stattfand“ (S.14/15). Da erübrigt sich jeder weitere Kommentar.

Oswald Pohl, der für die Verwaltung der KZs zuständig war, gab in Nürnberg zu Protokoll, dass die waffenproduzierenden Firmen bei ihm immer mehr KZ-Häftlinge angefordert hätten (Trials, 1952, S.110). Es ist absolut evident, dass Firmen Zwangsarbeiter anfordern mussten, ansonsten bekamen sie keine.

Flick meinte, er habe die Hilfe der Nationalsozialisten für seine ökonomische Entwicklung nicht gebraucht. Er hätte zwischen 1933 und 1945 auch spazieren gehen können und hätte aufgrund seiner Aktiengewinne ebensolchen Profit gemacht (Trials, 1952, S.222/223). Flick bezeichnete sich als unpolitische Person, er habe sich immer aus der Politik herausgehalten (Trials, 1952, S.384). Stallbaumer-Beishline (1995) vertritt in ihrer Dissertation die Ansicht, dass Flick angesichts seiner großunternehmerischen Interessen nicht apolitisch gewesen sein könne. Dies hätten beispielsweise seine Handlungen zwischen 1932 und 1939 deutlich gezeigt. Bei den Arisierungen hätte der Flick-Konzern mit Härte und Entschlossenheit die Möglichkeiten genutzt, die ihm die staatliche Macht zur Verfügung stellte.

Es wurde die Legende einer Verfolgung konstruiert, für die keinerlei nachvollziehbare Beweise vorgelegt werden konnten. Man habe seine Post überwacht, man habe ihn abgehört und er habe in ein KZ gebracht werden sollen, so seine Behauptungen (Trials, 1952, S.399- 401). Später hieß es sogar, dass er einen der Attentäter des 20.Juli 1944 versteckt habe. Abgesehen davon haben sich einige Personen aus dem Umfeld des 20.Juli vor dem Attentat nicht gerade als Antifaschisten ausgezeichnet. Besonders grotesk wurde es aber dann, als Flick behauptete, dass es nicht viele Menschen in Deutschland gegeben hätte, die den Krieg mehr gehasst hätten als er. Er würde 95 % seines Eigentums hergeben, wenn dieses schreckliche Elend dadurch hätten verhindert werden können. Er habe alles ihm mögliche getan, um dieses Unglück von Deutschland und der Welt abzuwenden (Trials, 1952, S.401- 402, 946). Wie er das mit seiner aggressiven Akquisition von Rüstungsaufträgen in Einklang bringen kann wird sein ewiges Geheimnis bleiben. Flicks Firmen gehörten übrigens zu den führenden in der Produktion von Panzern, Gewehren, Flugzeugen, Panzerwagen, Artillerie- und Infanteriemunition (Trials, 1952, S.975).

Die Arisierung der Petschek-Gruppe wird von Flick als heroischer Akt zur Rettung deren Eigentums in Deutschland dargestellt. Um diese Rettungsaktion durchzuführen habe er gelegentliche antisemitische Bemerkungen machen müssen. Flick nannte dies „mit den Wölfen heulen“ (Trials, 1952, S.606-615). Das von ihm bei Hugo Dietrich in Auftrage gegebene Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens sollte ihm in Nürnberg erhebliche Schwierigkeiten bringen. Man fand nämlich einen mit Flicks Initialen abgezeichneten Entwurf von Dietrich. Flick versuchte –wie die seitenlangen Dialoge mit der Anklage zeigen- verzweifelt die Kenntnis von diesem zu leugnen. Er schwang sich dann zu der Behauptung auf, dass er längst nicht alles gelesen habe, was er mit seinen Initialen gekennzeichnet habe (Trials, 1952, S.633-637, 808). Merkwürdig nur, dass dieser Entwurf nahezu genau dem Gesetz entsprach, das am 03.12.1938 erlassen wurde (Trials, 1952, S.1005). Selbstverständlich leugnete er auch, den Faulhaber-Bericht von 1941 zu kennen. Faulhaber, ein Repräsentant der Eisenindustrie, berichtet in diesem über Exekutionen von Juden in Russland (Trials, 1952, S.810).

Flicks Anwalt Dr. Dix meinte in seinem Schlussplädoyer, dass die Gewerkschaften es gewesen seien, die Hitler zur Macht verholfen hätten. Sie hätten die Massen nicht mehr hinter sich gehabt, die ihren Glauben in die Gewerkschaften verloren hätten. Diese hätten ihnen jahrzehntelang den sozialistischen Himmel versprochen und konnten ihnen nun nicht helfen (Trials, 1952, S.1170). In seinem Abschlusswort für alle Angeklagten im Fall 5 meinte Flick, er sei als Repräsentant der gesamten deutschen Industrie angeklagt worden. Niemand hätte ein größeres Interesse an einer friedlichen Entwicklung gehabt wie die Angeklagten. Er habe alles getan, um die Machtergreifung der Nationalsozialisten und den Ausbruch des Krieges zu verhindern. Er protestiere dagegen, dass in seiner Person deutsche Industrielle als Versklaver und Ausbeuter stigmatisiert werden sollen. Er sei stets ein ehrlicher und sozialer Geschäftsmann gewesen. Er stritt ab, dass er und die anderen Angeklagten Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten und niemand werde sie überzeugen, dass sie Kriegsverbrecher seien (Trials, 1952, S.1186-1187). Generell lässt sich zusammenfassen, dass Flick der üblichen Strategie von Kriminellen gefolgt ist, sich als Opfer darzustellen.

Susanne Jung (1992) kommt in ihrer Analyse des Flick-Prozesses zu dem Schluss, dass die Nürnberger Prozesse ihr Ziel dauerhaft nicht erreicht hätten. Es sei eine Verdrängung der Vergangenheit gelungen und dem allgemeinen Entsetzen über die bekannt gewordenen Untaten folgte die Kritik an der Durchführung dieser Prozesse. Die Autorin vertritt jedoch die Ansicht, dass der Vorwurf eines unfairen Umgangs mit den Angeklagten auf den Flick- Prozess (Fall 5) nicht zutreffe. Jung beschreibt das rüde Verhalten der Verteidiger gegenüber den Zeugen der Anklage. Diese seien den häufig zynischen, diskreditierenden Fragen der sechs Verteidiger ohne Schutz durch das Gericht ausgeliefert gewesen. Einige von ihnen seien als hasserfüllte Lügner, Phantasierer oder als charakterlich minderwertig bezeichnet worden (S.84). Jung bezeichnet das Urteil als stilistisches „Unikat“. Merkwürdig sei, dass im Urteil lediglich sechs Literatur- bzw. Rechtssprechungsnachweise enthalten seien. Das Gericht habe dies mit einer unzureichenden Bibliothek in Nürnberg begründet, dies sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die auffälligen Besonderheiten des Urteils seien in hohem Masse erklärungsbedürftig. Die Anklage habe ihrer Ansicht nach den groben psychologischen Fehler begangen, die Angeklagten als „Ungeheuer“ vorzustellen. „Es fiel daher den Verteidigern nicht schwer, den Anklägern einen „antikapitalistischen Feldzug“ vorzuwerfen und sich als Beschützer eines freien Unternehmertums, als Retter des Kapitalismus und der bedrohten westlichen Welt aufzuspielen.“ (Jung, 1992, S.221) Prozessbeobachter hätten den Richtern vorgeworfen, die Verbrechen des Faschismus sowie Unterstützung und Mitwisserschaft in ihrer Begründung zu verharmlosen. Das Urteil habe sich an der neuen weltpolitischen Lage ausgerichtet (Ramge, 2004, S.143). Susanne Jung entlarvt ein aus dem Hause Flick stammendes Dokument, das den Eindruck erwecken solle, Flick sei lediglich wegen Formfehler verurteilt worden, als juristisch völlig unhaltbar.

Es ist nicht ungewöhnlich für einen Kriminellen, sich selbst als Opfer und die tatsächlichen Opfer als Tyrannen darzustellen. So war es folgerichtig, dass Flick gegen das Urteil Berufung einlegte und dies mit Verfahrensmängeln und Rechtsirrtümern begründete. Militärgouverneur Lucius D. Clay lehnte jedoch am 06.Juli 1948 die beantragte Herabsetzung bzw. Aufhebung

der Strafe ab. Bereits am 24.04.1946 noch während der Verhandlungen gegen die Hauptkriegsverbrecher erklärte US-Kriegsminister Patterson, dass solche Prozesse höchst unerwünscht seien. Dem schloss sich wenig später der Hauptankläger gegen die NS-Kriegsverbrecher Robert H. Jackson an: „Ich bin gegen weitere derartige Prozesse und kann sie der Regierung der USA nicht empfehlen. Von unserem Standpunkt aus bringt ein solcher Prozess gegen die Industriellen nur sehr wenig Nutzen; das Risiko hingegen, das wir mit ihnen laufen, kann ungeheuer groß werden. Ich hege die Befürchtung, dass eine sich über eine lange Zeit erstreckende öffentliche Debatte gegen die Privatindustrie den Industriekartellen den Mut nehmen würde, weiterhin mit unserer Regierung im Rahmen der Rüstungsmaßnahmen, die im Interesse unserer zukünftigen Verteidigung getroffen werden müssen, zusammenarbeiten.“ (Schneider, 1985, S.271). Washington strich 1947 der Anklagebehörde die finanziellen Mittel, weil deren Tatendrang auf andere Weise offenbar nicht zu stoppen war (Jung, 1992, S.215). So fiel denn auch das Urteil gegen Flick nach Ansicht des späteren Hauptanklägers Telford Taylor „äußerst, um nicht zu sagen übertrieben milde und versöhnlich“ aus. Flicks Anwalt Otto Kranzbühler meinte, McCloys Gnadenakt sei von dem Bedürfnis gelenkt gewesen, Deutschland wiederzubewaffnen.

Zu welcher Strafe wäre Friedrich Flick wohl verurteilt worden, wenn die Amerikaner die Nürnberger Prozesse weiter ernsthaft betrieben hätten ? Die Schwere seiner Schuld selbst unter diesen für ihn äußerst günstigen Umständen muss jedoch auch in den Augen der Amerikaner derart groß gewesen sein, dass sie ihn trotz allem zu 7 Jahren Gefängnis verurteilten. Die großzügige Begnadigung Flicks durch Hochkommissar John McCloy am 25.02.1950 muss im damaligen historischen Kontext gesehen werden. Statt einer Entnazifizierung fand eine Renazifizierung der deutschen Gesellschaft statt. In manchen Verwaltungsabteilungen waren zwischen 40 und 80 % der Beamten wiedereingestellte Nazis. In der damaligen Nachkriegszeit war es kein Makel, als Angeklagter vor den Nürnberger Prozessen zu stehen (Jung, 1992). Im Gegenteil fanden sogar Demonstrationen für die in Landsberg Inhaftierten statt. Sogar der sozialdemokratische Abgeordnete Hans Merten konnte ohne erkennbaren Widerspruch in der ersten Legislaturperiode des Bundestages verkünden, dass diese Prozesse lediglich der Ausübung politischer Macht und politischer Gewalt gedient hätten. Wie das auf die Opfer gewirkt haben muss, kann man sich unschwer vorstellen.

 

Ogger (1973) führt an, dass in der Bundesrepublik keine Analyse des Kriegsverbrecherprozesses gegen Flick erschienen ist. Es werde vermutet, Flick habe einige Institute „geschmiert“. Als ein bundesdeutscher Verlag das Buch von Thieleke (DDR) veröffentlichen wollte, wurde er gerichtlich daran gehindert. Die im Folgenden genannten Seitenangaben beziehen sich auf die Ausgabe von 1965.

 

Am 11.10.1945 veröffentlichte der Ausschuss des US-Senats über die Schuldigen an den Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen des Faschismus unter Vorsitz des Senators Kilgore das Ergebnis seiner Untersuchungen. Der Nationalsozialismus sei von der deutschen Großindustrie gefördert und an die Macht gebracht worden. „Die Tatsachen machen diese Industriellen einwandfrei mitschuldig an den von den Nationalsozialisten in ihrer Sucht nach Weltherrschaft gegen die Völker der Erde verübten Verbrechen.“ Der Ausschuß stellte eine Liste von 42 am stärksten belasteten Großindustriellen und Bankiers auf. Friedrich Flick befindet sich an Position 3.

Der Nürnberger Chefankläger Taylor bezeichnete das Urteil gegen Flick als „äußerst, um nicht zu sagen übertrieben milde und versöhnlich“. Laut Klaus Drobisch, dem Verfasser der Einleitung des Buchs von Thieleke, ist das Flick-Urteil ein zweckbedingtes, eklatantes juristisches und historisches Fehlurteil. Das Handelsblatt konstatierte am 15.03.60, dass der Name Flick ein Begriff für rücksichtslose Ausweitung persönlicher wirtschaftlicher Macht sei. Sein Handeln im wirtschaftlichen Bereich lasse nicht erkennen, dass er aus seiner Vergangenheit gelernt hat. Insofern bedeute der Name Flick und seine Wirtschaftsmacht eine markante Bedrohung unserergesellschaftlichen und staatlichen Ordnung.

 

Plädoyer der amerikanischen Anklagebehörde

Der Anklagebehörde erschien die Darstellung der Verteidigung, dass diese Männer, deren Weizen unter Hitler blühte und gedieh und die die einflussreichsten und meist bevorzugten Posten in dem Gebilde der deutschen Industrie innehatten, zwölf Jahre hindurch in Furcht herumgeschlichen seien und Dinge tun mussten, die sie gar nicht zu tun wünschten, vorsichtig ausgedrückt, lächerlich.

Punkt Eins der Anklage

Punkt Eins der Anklage befasste sich mit dem Sklavenarbeiterprogramm des Dritten Reiches. Laut SS-Statistiken waren Ende 1944 40 % der Gesamtbelegschaft des Flick-Konzerns ausländische Arbeiter, Kriegsgefangene und KZ-Häftlinge.

Flick selber meinte dazu: „Als die Zahl der Ostarbeiter größer und größer wurde, kam ich zu dem Eindruck und der moralischen Überzeugung, daß nicht alle – daß es undenkbar war, daß sie alle freiwillig nach Deutschland gekommen waren.“

Die Anklage entgegnete, dass, wenn die Angeklagten wirklich nicht gewusst hätten, dass es Zwangsarbeiter in Deutschland gab, so hätten sie erheblich weniger gewusst als der Durchschnittsdeutsche. Es habe häufige Inspektionsreisen zu Unternehmungen des Flick- Konzerns gegeben. Eine wohlwollende Sklaverei gebe es nicht. Die Angeklagte kannten das Sklavenarbeiterprogramm und besaßen reichliche Nachrichtenquellen, auf welche Weise dieses durchgeführt wurde.

„Die Beweise in den Akten erlauben keinen Zweifel daran, daß die Zwangsarbeiter und die Kriegsgefangenen in den Ruhrbergwerken des Flick-Konzerns unter schrecklichen Bedingungen ausgebeutet wurden und daß Krankheit und Tod in ungeheurem Ausmaß die Folgen dieser Bedingungen waren. Auch ist es offensichtlich, daß in allen Betrieben des Flick-Konzerns besonders schlechte Bedingungen herrschten; in vielen Fällen waren die Unterkünfte elend, die Ernährung schlecht, der Hunger unerträglich, die Arbeitszeit übermäßig lang; Angst und Freiheitsentziehung, körperliche Leiden und Krankheit, Mißhandlungen aller Art, darunter Auspeitschungen, waren an der Tagesordnung.“ (S.34) Das Nachrichtenblatt der Reichsvereinigung Kohle (RVK) vom 01.11.1941 an Flicks Berliner Büro enthielt folgende Mitteilung: „Der Reichsmarschall hat nunmehr dem Vorschlag der Reichsvereinigung Kohle stattgegeben, ihr 10 000 bis 12 000 Bergarbeiter aus der Ukraine zuzuteilen.“ (S.39)

Punkt Zwei der Anklage

Punkt Zwei der Anklage befasst sich mit der Plünderung von öffentlichem und Privateigentum, der Ausbeutung und anderer Verbrechen gegen das Eigentum. Bei den Rombach-Werken in Lothringen hätten die Angeklagten freiwillig, gierig und energisch danach getrachtet, Besitz, Verfügungsmacht und schließlich Eigentum zu erwerben. Flick hat als Zeuge bestätigt, dass seine Handlungen nicht unter Druck oder Zwang erfolgten. Das Amt des Treuhänders sei eine Fiktion gewesen. In den besetzten Ostgebieten wurde Flick die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Aktionen der Berg- und Hüttenwerke Ost (BHO) zur Last gelegt. Jeder, der den Gesellschaftsvertrag der BHO las, hätte den verbrecherischen Zweck, für den die Gesellschaft gegründet wurde, klar erkennen müssen. Es sei Flicks Pflicht gewesen, entsprechende Kenntnis zu haben. Flick habe Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates dies nicht zu verhindern versucht. Bezüglich Dnjepr-Stahl und Vairogs führt die Anklage aus, Flick, Burkhart, Kaletsch und Weiß hätten wissentlich und vorsätzlich an der Plünderung des sowjetrussischen Staatseigentums teilgenommen und damit Völker- und Kriegsrecht verletzt.

Punkt Drei der Anklage

Punkt Drei der Anklage umfasste die Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit und besonders an der wirtschaftlichen Verfolgung der Juden. Es erfolgte die Unterstützung der Regierung beim Entwurf von Arisierungsgesetzen von einem im Dienst der Angeklagten stehenden Rechtsanwalt (Hugo Dietrich). Flick hat Dietrichs Brief an Steinbrinck abgezeichnet, der als Anlagen das Exposé und den Gesetzentwurf enthielt. Die Anwendung gewaltsamer Methoden gegen die Petscheks wurde befürwortet (S.56). Flick

nannte dies „mit den Wölfen heulen“.

Punkt Vier der Anklage

Punkt Vier der Anklage befasst sich mit der Förderung und Begünstigung der verbrecherischen Vorhaben und der verbrecherischen Tätigkeit der SS durch weitgehende finanzielle Unterstützung. Flick und Steinbrinck hätten Kenntnis von der verbrecherischen Betätigung der SS aus vielen Quellen erlangen können. Flick hat direkt von Hitler von dessen Plänen erfahren, die Gewerkschaften und andere politische Parteien zu beseitigen (20.02.33). Nicht einmal die Angeklagten behaupteten, Himmler habe in den späteren Kriegsjahren Zeit oder Geld für kulturelle Aktivitäten aufgewendet. Bereits 1932 gingen Gelder aus den Kassen der Flickschen Gesellschaften an die SS. Das zur Verfügung gestellte Geld konnte Himmler verwenden, wie er es wünschte. Die SS war zu einem beträchtlichen Teil von Beiträgen aus Geschäftskreisen abhängig.

Punkt Fünf der Anklage

Unter Punkt Fünf der Anklage wurde Steinbrincks Mitgliedschaft in der SS verhandelt. Er sei ein äußerst nützliches Mitglied der SS gewesen.

Die weiter vorgebrachten allgemeinen Verteidigungsgründe, einschließlich Furcht und Zwang

„Manchmal ist es schwierig auszumachen, ob die Angeklagten und ihre Verteidiger tatsächlich glauben, dass diese Ausführungen wirklich Verteidigungsgründe darstellen; manche von ihnen sind als rechtliche Verteidigungsgründe so offensichtlich unzureichend, dass die Angeklagten mehr mit sich selbst als zu dem Gerichtshof zu sprechen scheinen. Es ist nicht erbaulich zu hören, wie Männer, die der Versklavung und Plünderung angeklagt sind, ihre Handlungen mit der Begründung rechtfertigen, dass sie „Geschäftsmänner“ waren, dass sie Schutz gegen Konkurrenten anstrebten oder dass sie „Ausgleich“ erstrebten für „Opfer“, gebracht bei anderen Gelegenheiten, bei welchen sie „betrogen“ worden waren. Es berührt unangenehm, ja es ist abstoßend zu hören, wie Leute, die angeklagt sind, Angehörigen einer verfolgten Minderheit ihr Eigentum gewaltsam abgenötigt zu haben, ihre antisemitischen Handlungen oder Äußerungen als „mit den Wölfen heulen“ erklären.“ (S.90)

„Es ist sicher kein Verteidigungsgrund gegen eine Anklage auf Mord, dass man nachweist, wenn A nicht von B umgebracht worden wäre, wäre er in kurzer Zeit doch von C getötet worden.“ (S.92)

Das vorgelegte Material für das Benehmen der Angeklagten während der Jahre 1932-45 beweise überwältigend, dass sie mit den Herrschern des Dritten Reiches auf bestem Fuße standen. Es habe eine deutliche Unterstützung der Hitlerwahlen 1933 stattgefunden, sie hätten sich aktiv um Himmlers und Goebbels Gunst beworben. Sie hätten eine aktive Eingliederung in den Wirtschaftsaufbau des Dritten Reiches und eine Erhaltung ihrer führenden Stellen

betrieben.

„Daß ihnen ihre Aufgaben von einem Diktator zugewiesen wurden, spricht sie von der Verantwortung für ihre Handlungen nicht frei.“ (S.101)

Eine Auswahl von Dokumenten zu verschiedenen Komplexen des Prozesses gegen den Flick-Konzern.

Rüstungs- und Kriegsproduktion

„Wir finden Flick bei den Anfängen der Entwicklung der Luftwaffe, im Vordergrund der Ausdehnung von Deutschlands Eisen-, Stahl- und Kohleproduktion, in der Herstellung von Granaten und im Bau von Tanks und Panzerwagen, kurz gesagt, bei der Entwicklung aller der vordringlichen Mittel, die die Nationalsozialisten für die Blitzkriegstaktik eines Angriffskrieges brauchten.“ (S.103)

„Ferner wird deutlich, welchen Kampf die Flick-Gruppe noch bis in die letzten Kriegsjahre um jeden Rüstungsauftrag führte.“ (S.103)

„…, daß Herr Flick darauf drängte, für diese Anlagen Arbeit zu bekommen.“ (S.113)

Zwangsarbeit

Bereits in den ersten Kriegswochen waren Kriegsgefangene im Flick-Konzern eingesetzt.

„Da die Arbeitsschutzbestimmungen nicht für die russischen Zivilarbeiterinnen gelten, können diese mit allen vorkommenden Arbeiten beschäftigt werden.“ (S.183)

Kritischer Bericht einer Untersuchungskommission an den Konzernpraktiken gegenübersowjetischen Arbeitskräften (S.197-202):

• „Infolgedessen lassen selbst die notwendigsten Dinge wie Essen und Unterkunft oft außerordentlich zu wünschen übrig, sind ungenügend, lieblos hergerichtet, schmutzig und zum Teil sogar über jedes Maß hinausgehend schlecht.“

• „Es fehlt an systematischer Krankenbehandlung.“

• „Der Ostarbeiter sei sehr zäh. Er arbeitete, bis er an dem Arbeitsplatz mit dem Gesicht in den Dreck falle und der Arzt nur noch den Totenschein ausstellen könne.“

• Eines von vielen aufgelisteten Beispielen: Bochumer Verein in Bochum: „Arbeiter furchtbar heruntergekommen. Stimmung katastrophal, Lager vernachlässigt und dreckig, Essen unzureichend. Prügel. Familien auseinandergerissen. Fluchtversuche sogar von Frauen. Essen als Prämie – erst Leistung, dann Betreuung. Keinerlei Verständnis bei Leitung.“

Eine Untersuchung über den Gesundheitszustand von Kriegsgefangenen im Ruhrbergbau kam 1944 u.a. zu dem Ergebnis, dass bei rechtzeitiger Einlieferung in die Lazarette die Zahl der Todesfälle hätte reduziert werden können. Unzureichende Verpflegung, lange Anmarschwege (bis zu 12 km), unzureichende Unterkünfte und unzureichende Hygienemöglichkeiten hätten den Krankenstand stark erhöht.

Ein Schreiben vom 09.03.1944 beschreibt eine deutliche Gewichtsabnahme bei Kriegsgefangenen in einem Flickbergwerk (Zeche Monopol) und fordert dringend eine bessere Ernährung.

Es gab drastische Strafandrohungen für solidarische Handlungen deutscher Arbeiter gegenüber den Zwangsarbeitern. Es drohte die Überführung in ein Konzentrationslager.

Plünderung im Osten

In einem Schreiben Flicks an den preußischen Staatsrat Paul Pleiger vom 06.05.1943 wurde dieser über den nun möglichen Einsatz der sowjetischen Hütte Petrowski für die faschistische Kriegsproduktion informiert. (S.287)

 

Finanzielle Förderung und Unterstützung der Nazis

Eine erste Spende Flicks über 100 000 Reichsmark erfolgte im Februar 1932 nach einem persönlichen Empfang bei Hitler. Die zugegebenen Spenden beliefen sich auf 7,65 Millionen Reichsmark.

Der Bankier Kurt von Schröder äußerte sich 1947 über die Motive zur Förderung der Nationalsozialisten: „Ein gemeinsames Interesse der Wirtschaft bestand in der Angst vor dem Bolschewismus und der Hoffnung, dass die Nationalsozialisten, einmal an der Macht, eine beständige politische und wirtschaftliche Grundlage in Deutschland herstellen würden….Weiterhin erwartete man, dass eine wirtschaftliche Konjunktur durch das Vergeben von größeren Staatsaufträgen wirksam werden wird.“ Das Naziregime werde „von gewissen wirtschaftlichen Unternehmen möglicherweise nicht aus Idealismus, sondern aus nackter Profitgier begrüßt, als eine Möglichkeit, den eigenen Machtbereich zu vergrößern.“ (S.292)

Spenden des Freundeskreises wurden für den Ausbau des SS-Konzerns in den Konzentrationslagern und als „Leistungsprämien“ für bewährte SS-Verbrecher verwendet. (S.304-305)

Es gab im Frühjahr 1943eine Zusammenarbeit zwischen dem Flick-Konzern und der Gestapo, um den unliebsamen Journalisten Becker-Strecker-v.Rautenstrauch einzuschüchtern. Dieser sei durch seine „wirtschaftsstörenden schriftstellerischen Arbeiten“ aufgefallen, die sich „in erster Linie gegen den Großindustriellen Flick richteten.“ In den verschiedenen Dokumenten wurden Bestrafungen im Sinne von Verhaftung und Arbeitseinsatz erwogen. (S.309-312)

Urteilsbegründung und Urteil vom 22.12.1947

Anklagepunkt Eins

Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Das Sklavenarbeitsprogramm sei von Regierungskreisen ausgegangen. Die Angeklagten seien an der Ausarbeitung und Ingangsetzung unbeteiligt gewesen. Sie hätten keine tatsächliche Kontrolle über die Durchführung in eigenen Betrieben gehabt. Als Ausnahme gelte die aktive Teilnahme von Weiß, die mit Wissen und Billigung von Flick erfolgte. Es handelte sich um eine Anforderung von Zwangsarbeitern für ein erhöhtes Fertigungssoll für Güterwagen bei den Linke-Hoffmann-Werken. Flick habe als Mitglied des Präsidiums der RVK und der RVE keinen Einfluss auf Sklavenarbeitsprogramm genommen. Die Schutzbehauptung des Notstandes sei allerdings für Flick und Weiss nicht in vollem Umfang anwendbar.

Flick und Weiß sind schuldig unter diesem Anklagepunkt.

Anklagepunkt Zwei

Ausraubung und Plünderung der besetzten Gebiete

Die Behauptungen seien nicht erwiesen. Flicks Einfluss auf die Berg- und Hüttenwerke Ost (BHO) sei bedeutungslos gewesen. Die Treuhänder hätten die Anlagen in besserem Zustand

hinterlassen als sie sie übernommen haben. Die Rombach-Werke seien jedoch unrechtmäßig den rechtmäßigen Besitzern vorenthalten worden. Dies sei eine Verletzung der Haager Bestimmung. „Wenn seine Handlungen zu diesem Ausraubungsprogramm etwas beitrugen, so ist dies nur in sehr kleinem Maßstab geschehen.“ (S.334)

Flick ist schuldig in Rombach-Angelegenheit.

 

Anklagepunkt Drei

Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Arisierungsprogramm

Das Gericht lehnte ab, sich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig zu erklären, die vor dem 01.09.1939 begangen worden sind. Das Internationale Militärtribunal (IMT) meinte offensichtlich, dass durch bloße Ausübung antisemitischen Drucks zum Zwecke des Erwerbs von Industrievermögen aus jüdischem Besitz, entweder durch Kauf oder durch staatliche Enteigung, noch keine Schuldigkeit hinsichtlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben sei. (S.342)

Anklagepunkte Vier und Fünf

Finanzielle Unterstützung der SS und Steinbrincks Mitgliedschaft in der SS

„….die SS zu Zwecken verwandt wurde, die nach dem Statut verbrecherisch waren und in der Verfolgung und Ausrottung der Juden, Brutalitäten und Tötungen in den Konzentrationslagern, Übergriffen bei der Verwaltung besetzter Gebiete, bei der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und der Mißhandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen“ bestanden. (S.343)

„Eine Organisation, die im großen Ausmaß für solche Verbrechen verantwortlich ist, kann nichts anderes als verbrecherisch sein.“ (S.343)

Die Angeklagten seien Gehilfen bei solchen Verbrechen gewesen.

„Wir können in den Versammlungen selbst nicht die finsteren Zwecke finden, deren Bestehen

die Anklagebehörde behauptet hat.“ (S.344) Die Anklage habe nicht nachweisen können, dass Geld unmittelbar für verbrecherische Tätigkeit der SS benutzt wurde.

„Es heißt der Leichtgläubigkeit zuviel zumuten, wenn angenommen werden soll, daß Himmler jährlich 1 Million Reichsmark für kulturelle Zwecke benötigt oder verbraucht hat oder daß die Mitglieder des Kreises vernünftigerweise daran hätten glauben können.“ (S.347)

„Seine verbrecherische Organisation ist aufrechterhalten worden, und wir haben keinen Zweifel daran, dass Teile dieses Geldes zu diesem Zweck verwendet wurden.“ (S.347)

Als der verbrecherische Charakter der SS bekannt wurde, wurden die Beiträge fortgesetzt. Ein Zwang zur Mitgliedschaft habe nicht bestanden.

Flick schuldig im Anklagepunkt der finanziellen Unterstützung der SS.

Friedrich Flick wurde zu 7 Jahren Haft verurteilt.

 

Die „Arisierungen“ des Flick-Konzerns

In einem Kommentar zur sogenannten „Judengesetzgebung“ heißt es:

„Im Zuge der Umschichtung, die sich mit der Entjudung der Wirtschaft vollzieht, soll auch von höherer Warte eine Lenkung insoweit stattfinden, als die Auswahl der Übernehmer von jüdischen Betrieben in Betracht kommt. Es soll eine persönliche Auslese vorgenommen werden. Vertrauenswürdigkeiten, Zuverlässigkeit und Eignung sowie eine positive Einstellung zum heutigen Staat sind nach nationalsozialistischer Wirtschaftsanschauung Voraussetzung für den Erwerb eines jüdischen Betriebes, der sich nicht nach kapitalistischen Grundsätzen vollziehen soll.“ (S.412)

Flick hatte bereits einige Monate vorher mit der Besetzung Österreichs spekuliert, 7 ½ Monate vor dem Münchener Abkommen wurde mit dem Einfall in die Tschechoslowakei gerechnet. „Die Monopole haben diese Politik der Annexionen und des Krieges gewünscht und gefordert, versuchten aber im Hintergrund zu bleiben.“ (S.413)

Es wird deutlich, dass die Großkonzerne den Krieg ökonomisch und politisch vorbereitet haben. Der Flick-Konzern gehörte zu den aktivsten Verfechtern dieser Politik.

 

Literatur:

 

Jung, Susanne (1992).Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick.Tübingen:Mohr.

 

Kranzbühler, Otto (1949).Rückblick auf Nürnberg.Hamburg: Zeit-Verlag.

 

Ogger, Günter (1973).Friedrich Flick der Große.München: Dromer Knaur.

 

Schneider, Michael (1985).Die Wiedergutmachung oder Wie man einen verlorenen Krieg gewinnt.Köln: Kiepenheuer & Witsch.

 

Stallbaumer-Beishline, Lisa M. (1995).Strictly business ? The Flick concern and “aryanizations”: Corporate expansion in the Nazi era.Dissertation. University of Wisconsin- Madison.

 

Thieleke, Karl-Heinz (1965). Fall 5. Anklageplädoyer, ausgewählte Dokumente, Urteil des Flick-Prozesses. Berlin: VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften.

 

Trials of war criminals before the Nuernberg military tribunals under control council law No. 10. Nuernberg October 1946-April 1949. Volume VI. United States Government Printing Office Washington, 1952.

3 Gedanken zu „Heute vor 70 Jahren: Die Verurteilung von Friedrich Flick vor den Nürnberger Prozessen am 22.12.1947

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