„Eigennutz statt Denkmalschutz“ in NRW

Denkmalplakette Nordrhein-WestfalenDas Land NRW plant eine Novelle des Denkmalschutz-Gesetzes, die den Interessen der Eigentümer, der Politik und der Bauwirtschaft mehr nützt als den Denkmalen.

Der kritische Artikel von Ira Mazzoni findet sich in der Zeitschrift Bauwelt 16/2020 und kann hier als PDF eingesehen werden: artikelmazzonibauwelt1620.

Umfangreiche Informationen zur Novellierung des Denkmalschutzgesetzes finden sich auf dieser Seite der LWL-Denkmalpflege in Westfalen.

Das Blog „Archaeologik“ betrachtet die Novellierungspläne mit der „archäologischen Brille“ – via Archivalia.

Weitere Materialien:
Stellungnahme des Landkreistages NRW und des Städte und Gemeindebundes NRW

3 Gedanken zu „„Eigennutz statt Denkmalschutz“ in NRW

  1. Wenn sich diese Intension bei der Novellierung des DSchG. NRW durchsetzt, dann wird in Zukunft so manches denkmalgeschützte Gebäude vernichtet werden.

    Beispiel: Hüttenmeisterhaus in Kreuztal Kredenbach-Lohe.
    Die Kommune Kreuztal / Untere Denkmalbehörde lehnt es bis heute strikt ab, in diesem speziellen Fall ein zulässiges Enteignungsverfahren nach §30 DSch NRW einzuleiten, weil man dann die rel. hohen Renovierungs- und späteren Erhaltungskosten nicht tragen möchte. Eine erstrebenswerte soziale, allgemeinwohlfördernde Nutzung des renovierten Gebäudes wurde leider bisher von den dort politisch Verantwortlichen nicht gefunden.

    Der priv. Eigentümer kann aber das bereits über 300 Jahre alte , ortsteilbestimmende Fachwerkgebäude keinem wirtschaftlichen Nutzen zuführen, weil sich das einfach bei den hohen Renovierungskosten, trotz evtl. zu erwartenden Landes-Zuschüsse , einfach nicht rechnet . Und wenn der Eigentümer es nicht freiwillig der Kommune übereignen möchte, (gesetzlich wäre die Kommune dann zur Übernahme aber gezwungen !) ist der weitere Verfall des denkmalgeschützten Fachwerkhauses unausweichlich vorgegeben.

    Wenn hier aber in der Novelle des DSchG NRW für derartige speziellen Fälle, keine entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gemacht werden, die der Unteren Denkmalbehörde eine zwingend gebotenen Übernahme in kommunaler Hand vorgibt, bleibt das DSchG NRW auch weiterhin nur ein „papierner Tiger“ .
    (die zu erwartenden Renovierungskosten aus Steuermitteln müssen den evtl. geforderten priv. Entschädigungsforderungen gegengerechnet werden. Der Kommune werden max. 10 Jahre für die Renovierung des Denkmals zugebilligt)

    Den nachfolgenden Generationen bleibt ja immerhin im Falle z.B. des Kredenbacher Hüttenmeisterhauses, nach Abriß oder völligen Verfall des Denkmals, die helle Freude an einer Hallenblechwand oder einem erweiterten Parkplatz. (s.a. Fotos)


    Ob die dann dafür auch Verständnis aufbringen werden ?
    Das wäre ja aber auch nicht der erste Fall , wo man sich dann leider viel zu spät über die Vernichtung Siegerländer Kulturgutes aufregt.

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