Die Grabstätte des Landrates Keil

KeilPortraetGustav Gottfried Keil wurde am 20.5. 1836 in Hildesheim geboren, wo sein Vater Dr. phil. Johann Heinrich Christian Keil Pastor an der Kirche St. Jacobi war. Nach dem Abitur, das er in Hildesheim ablegte, studierte er Rechtswissenschaften in Heidelberg, Bonn und Göttingen. Im Anschluss daran wurde er zunächst in den Staatsdienst Hannovers übernommen und verrichtete seinen Dienst in seiner Heimatstadt sowie in Zeven, Aurich und ab 1863 als stellvertretender Bürgermeister in Burgdorf. Nach dem Anschluss Hannovers an Preußen erfolgte jedoch 1867 die Amtsenthebung und Ausweisung aus Burgdorf durch den preußischen Generalgouverneur in Hannover wegen angeblicher fortgesetzter Renitenz gegen die vorgesetzten preußischen Behörden. Keil wurde an die Regierung Oppeln versetzt, wo er sich zu Beginn des Jahres 1869 mit Helene Auguste Friederike Sophie von Viebahn, der Tochter des Regierungspräsidenten, verlobte. Dieser Ehe, die im Oktober 1869 geschlossen wurde, entstammten drei Kinder.

Für viele preußische Beamte typisch war der Dienst im Osten Deutschlands. So wurde Keil von Oppeln aus in den folgenden Jahren nach Pleß, Gleiwitz, Liegnitz und Königsberg versetzt, ehe er in Marienburg 1872 zum Landrat ernannt wurde. Fünf Jahre später übernahm er die kommissarische Verwaltung des Landratsamtes in Siegen.

Nachdem der Kreistag auf eine eigene Wahl verzichtete und Keil als Landrat für den Kreis wünschte, erfolgte am 1. Mai 1877 die Bestätigung und Einsetzung in sein Amt in Siegen. Somit war Keil der erste nichtadelige Landrat des Kreises Siegen. Hier blieb er fast siebzehn Jahre tätig. Neben seinen vielfältigen Aufgaben war er besonders im gemeinnützigen Bereich engagiert. So war er im Vorstand des Kultur- und Gewerbevereins.

Über die Grabstätte des ehemaligen Landrats Gustav Gottfried Keil
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Heimatkundliche Wanderung entlang des Archäologisch-historischen Pfades Birkefehl-Aue

Treffpunkt: Birkefehl, Parkplatz (von Berghausen kommend Ortseingang links).
Sa. 11.10.2014, 14:00 – 18:00
Kosten 5,00 €
Maximale Teilnehmerzahl 25
Leitung Hans-Günter Radenbach

Heimatkundliche Wanderung entlang des Archäologisch-historischen Pfades Birkefehl-Aue mit seinen insgesamt 12 Stationen, die jeweils ein Zeitfenster in die Steinzeit, die vorrömische Eisenzeit, des Mittelalters und der frühen Neuzeit öffnen. Dabei sind die Wallburg bei Aue und das vom Exkursionsleiter entdeckte und auch z.T. archäologisch ergrabene Gräberfeld des 6. Jhd. vor der Zeitenwende mit 32 Brandgräbern – als Bodendenkmal westfälischen Ranges – nur zwei der herausragenden Stationen des Pfades. Ausführlich wird die Frage erörtert, warum es keine Kelten im ethnologischen Sinne gab und wie die Germanen zu sehen sind.
Wegstrecke: 9 km.

Quelle: VHS Siegen-Wittgenstein, Kursprogramm „Heimat- und Regionalgeschichte“

Literaturhinweis: „Häuser, Straßen, Plätze:

TUA, Band 29
Der städtische Raum in der archivischen Überlieferungsbildung : Beiträge des 22. Fortbildungsseminars der Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) in Weimar vom 13. – 15. November 2013 / Marcus Stumpf / Katharina Tiemann (Hg.). – Münster 2014. – 120 S. : Abb. – ISBN 978-3-936258-20-2 / 10 € Link zum Inhaltsverzeichnis (PDF)

Leseprobe: Harald Engler, Erschließung und historische Forschung. Ein reflexives Konzept am Beispiel eines Archivs zur Planungsgeschichte der DDR

Änderungsgesetz zum Archivgesetz NRW veröffentlicht

Das „Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014, Seite 603 bis 606, veröffentlicht.
Folgende neugefasste Regelungen stärken die Position kommunalen Archive in NRW:
1. Die Unveräußerlichkeit des gesamtem, kommunalen Archivguts ist dort in § 1 Ziff. 4 Buchst. b festgelegt.
2. Die kommunalen Archive sind bei der Planung, Einführung und wesentlicher Änderung von elektronischen Systemen  gemäß § 1 Ziff. 4 Buchst. b des Gesetzes zu beteiligen.
3. Den kommunalen Archiven sind die nicht mehr benötigten Dateien aus elektronischen Systemnen anzubieten – ebenfalls nach § 1 Ziff. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes.

Leider konnten sich nicht alle archivischen Vorstellungen realisieren lassen: Weiterlesen