Heilstätte Hengsbach 29

Tagebuch einer Bestandsaufnahme

Da findet sich folgende Ausnahmegenehmigung der Stadt Siegen für die Hengsbach-Heilstätte aus 10/1959:

„Gemäß §2 der Verordnung zur Einschränkung des Wasserbrauchs im Stadtkreis Siegen vom 3. Oktober 1959 wird der Hengsbach-Heilstätte gestattet, die Verbrauchsquote des §1 zu überschreiten. Es wird die Auflage erteilt, den Wasserverbrauch soweit einzuschränken, wie es nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft (…) vertretbar ist. (…)“

Und die ursprüngliche Verordnung lautete folgendermaßen:

„Verordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser im Stadtkreis Siegen.

Auf Grund der §§1, 30 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (…) wird durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 3. Okt. 1959 zur Abwendung der durch die Wasserknappheit drohenden Gefahren (Gesundheitsschädigung!) für den Stadtkreis Siegen (…) folgende Verordnung erlassen:

§ 1       Der Wasserverbrauch ist gegenüber dem abgerechneten Durchschnittsverbrauch der Monate Januar und Februar 1959 um 50% einzuschränken.

§ 2       Der Oberstadtdirektor wird ermächtigt, durch Ausnahmegenehmigung die Verbrauchsquote des &1 in folgenden Fällen zu erhöhen: a) für Krankenhäuser und Ärzte (…)

§ 3       Soweit die Entnahme nur einheitlich für Grundstücke genommen wird, werden die Hauseigentümer verpflichtet, den Wasserverbrauch und die Wasserverteilung innerhalb der Hausgemeinschaft (…) zu regeln (…)

§ 4       Der Oberstadtdirektor wird ermächtigt, (…) zu ändern.

§ 5       Es ist die Erstentnahme von Wasser aus allen Gewässern und aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz verboten a) für die Benutzung von Wassermotoren und Wasserpressen, b) für das Flößen von Wiesen, c) für das Bewässern und Sprengen von Sportplätzen aller Art, von Dächern, Straßen und Plätzen, d) für das Gießen von Rasenflächen, Haus- und Kleingärten, Friedhöfen und Grünanlagen, e) für das Putzen von Hauswänden, Fenstern, Kellerräumen und Außenfluren.

§ 6       Die Säuberung von Räumlichkeiten mit Wasser ist nur in dem Maße gestattet, wie es aus hygienischen Gründen geboten ist.

§ 7       Jede entgeltliche Abgabe von Wasser durch Privatpersonen ist untersagt. (…)

§ 8       Die Entnahme von Wasser aus Brunnen, Quellen oder sonstigen Wasservorkommen (…) ist untersagt. (…)

§ 9       Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird hiermit eine Geldbuße bis zu 500.- DM angedroht.

§ 10     (…)

Siegen, den 3. Oktober 1959 (…)“

 Schon immer litt das Siegerland an Wassermangel, so auch im Sommer 1959. Am 9.09.59 drohte die Wasserversorgung zusammenzubrechen; die Oberstadt war bereits ohne Wasser. Es wurde die Schließung der Schulen erwogen. In der Folge verdichteten sich die Informationen immer mehr, dass in Brauersdorf eine Talsperre gebaut werden soll. Am 25.9. wird der Wassernotstand ausgerufen und am 3. Oktober o.g. Verordnung erlassen.

Zwar war in 1956 bereits die Breitenbach-Talsperre (Dahlbruch) in Betrieb genommen worden; ihre Kapazitäten reichten jedoch nicht aus um –insbesondere die Sommermonate -abzudecken. 1971/72 kam dann noch die Obernau-Talsperre (Netphen) zur Hilfe.

Autorin: Dagmar Spies

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