Peter Kunzmann: Der 8. Februar 1718 und die Hauberge

Betrachtungen anlässlich eines unscheinbaren Jubiläums

Schon vor geraumer Zeit wurde im Zusammenhang mit Forschungen zum Selbstbild der Siegerländer konstatiert, dass der Diskurs über die Heimat „fast einem ‚Zitierkartell‘ gleich, ein internes Verweis- und Referenzsystem aufweist und es somit ein Ensemble von autoritativen Grundlagentexten gibt, die als zitierfähiger Kanon das Gerüst für die Beschreibung der Spezifik dieser Region bilden“.[1]

Einer der in den 1950er Jahren im Siegerland populärsten Fachautoren war Paul Fickeler. „Den einen erschien er als nicht wissenschaftlich ernsthaft, genoß aber bei anderen Respekt und Ansehen“[2]: Dieser Charakterisierung entsprechend scheiden sich die Geister auch an Fickelers sich bis heute im „Ensemble von autoritativen Grundlagentexten“ behauptenden Aufsatz „Das Siegerland als Beispiel wirtschaftsgeschichtlicher und wirtschaftsgeographischer Harmonie“ mit seiner ausführlichen Beschreibung der Haubergswirtschaft.[3] An dieser Stelle muss es genügen, auf die profunde Kritik zu verweisen, welche die Abhandlung schon vor etlichen Jahren durch Hartmut Eichenauer erfahren hat.[4] Erwähnenswert ist Paul Fickeler hier, weil allem Anschein nach er es war, der die Phrase „Güldene Jahn-Ordnung von 1718“ als verbales Konstrukt wenn auch vielleicht nicht als erster verwendete[5], so doch entscheidend zu ihrer Verbreitung beitrug. Damit hat er seit vielen Jahrzehnten für Rätselraten gesorgt. Konnte er die an sich schon irreführende Wendung „Güldene Jahn-Ordnung“ immerhin bei renommierten Autoren des 19. Jahrhunderts wie Karl Friedrich Schenck erwähnt finden, so ist kaum nachzuvollziehen, was ihn zu der terminlichen Festlegung „von 1718“ veranlasst hatte. Seriöse literarische Vorbilder waren es vermutlich nicht.

Ein wichtiges Ereignis während der Regierungszeit des Fürsten Friedrich Wilhelm Adolph von Nassau-Siegen war die im März 1717 begonnene Vermessung seines evangelischen Landesteils durch Erich Philipp Ploennies. Bevor aber das korrekte Kartieren – genauer gesagt Katastrieren – der einzelnen Gemeinden in den vier Ämtern des Herrschaftsbereichs (Krombach/Ferndorf, Hilchenbach, Freudenberg, Amt der vier Dorfschaften) unternommen werden konnte, war es nötig, die schon ein anderthalbes Jahrhundert lang mit nur begrenztem Erfolg aus wirtschaftspolitischen Motiven dekretierte und in letzter Zeit von Friedrich Wilhelm Adolph forcierte Organisation des Haubergswesens zu einem gewissen administrativen Abschluss zu bringen: Sowohl die nach dem Willen der Landesherrschaft hinfort unveränderlichen Grenzen der arrondierten Hauberge selbst (in der Regel ein großer zusammenhängender Komplex pro Gemeinde) waren festzulegen, als auch diejenigen der nun konsequent eingerichteten Jahresschläge in jedem dieser Hauberge. Hiermit war man im Frühjahr 1717 so weit gekommen, dass die letzten bürokratischen Feinheiten in Angriff genommen werden konnten. In einem sicherlich an jedes der vier Ämter ergangenen Reskript vom 29. Mai jenes Jahres, von dem zwar keine Originale vorliegen, dessen Anliegen sich jedoch aus den Amtsprotokollen erschließt, hatte der Fürst wohl zur Vollzugsmeldung aufgefordert, nachdem die vor Ort markierten Haubergs- und Schlaggrenzen schließlich auch verbal fixiert worden waren. Hier die Niederschrift des Amtes Freudenberg (von orthographischen Abweichungen abgesehen wortidentisch mit der Hilchenbacher Ausführung vom 1. Mai 1718):

„Vermög von Ihro Hochfürstliche Durchlaucht unsers gnädigsten Fürsten und Herren, Herren Friedrich Wilhelm Adolph Fürst zu Nassau Siegen Evangel. theils den 29ten may 1717 außgelaßenen Rescripti seindt alle Haugberge in dem gantzen Ambte Freudenberg befohlener Maßen in Güldene Jähne, gleich wie die von jeder Gemeinde in die AmbtKiste geliefferte HaugBücher ausweisen, nicht allein gesetzet, sondern es seindt auch dieselbe nach Ahnlaß Fürstlicher Nassau Catzenelnbogischer policey ordnung p[ars] 2 Cap. 9 von Richter Schöffen und Vorstehern in sechzehen Häuge außgetheilet und darbeneben die Berge mit ihren Nahmen und Anstoßen in diesem Buch darumb verzeichnet, daß solche austheilung der Häuge fürters sollen gehandhabt werden. So geschehen Freudenberg den 3ten February 1718.“[6]

Das grundlegende Dokument dieses in jeder „Amts-Kiste“ (Amtsregistratur) aufzubewahrenden Schriftguts war die „Specification der güldenen Jähne“, nämlich das Verzeichnis der im Amt vorhandenen Hauberge und jeweils die genaue Lagebeschreibung der auf ihnen abgegrenzten Jahresschläge in der Reihenfolge ihrer von 1718 bis 1733 (dem ersten sechzehnjährigen Turnus) vorzunehmenden Abtriebe.[7]

Für das (vereinigte) Amt Krombach und Ferndorf zum Beispiel attestierte am 8. Februar 1718 der Krombacher Amtsrichter Johannes Burbach, „daß vorbeschriebene Specification der güldenen Jähne [und] Haugberge, wie also von jeder gemeinde hiesigen Ambts angegeben und eingeliefert worden [ist].[8] Nun ist einer anderen erhalten gebliebenen Niederschrift dieses Krombach-Ferndorfer Haubergsverzeichnisses ein – vielleicht erst später der Akte zugeordnetes – Dokument vom selben Tag beigefügt, nämlich eine Order des Fürsten Friedrich Wilhelm Adolph an seinen Jägermeister Speed:

„Dieses wird unserem Jägermeister von Speed zu dem Ende von uns gnädigst communiciret, umb durch Mithülfe unserer gantzen Jägerey dahin genau und gute Aufsicht und Sorgfalt zu tragen, daß dieser Specification mit Hauung der darinn bemelten Berge auf die ebenfalls darinn gedachte Jahrszeit stricte und punctativ möge nachgelebet werden, und die Berge unseres Ambts Crombachs und Ferndorfs dardurch je mehr und mehr in besseren Standt und Aufnahme also kommen können, auch Einer und der andere Übertreter, so gegen dieselbe handlen würde, auf denen jährl. haltenden Forsttagen zur gebührenden Strafe zu ziehen, und wo derselbe etwann ein mehreres würde gehauen haben, als gnädigst permittiret, dahin zu sehen, und demselben zu inhibiren, daß Er solches alles stille liegen und in statu quo lasse, wornach sich also unterthänigst zu achten; Siegen d. 8. Febr. 1718.“

Einen Widerhall fand diese wohl auf dem „kurzen Dienstweg“ ergangene und die Formalitäten herrschaftlicher Verordnungen nicht verlangende Weisung des Fürsten 1802 im bekannten „Weisthum“ der nassauischen Gesetze, Vorschriften und Ordnungen. Dessen um die Erschließung der regionalen Rechtsgeschichte hoch verdienter Bearbeiter, Johann August Friedemann Rühle von Lilienstern (1744-1829), fasste den Inhalt dort – im Artikel „Forst- und Jagdfrevel-Untersuchung“ – kurz und bündig zusammen: „Diejenigen, welche die güldene Jahnordnung übertreten, sollen auf den jährlich zu haltenden Forsttagen zur Strafe gezogen werden. 1718. Febr. 8.“[9]

Damit dürfte nun das konkrete Dokument identifiziert sein, von dem die Legende einer angeblich im Jahre 1718 erlassenen „Güldenen Jahn-Ordnung“ ihren Ausgang nahm, um dann – auf welchen verschlungenen Wegen auch immer – bis in die Gegenwart kolportiert zu werden. Die Vollmacht für Jägermeister Speed stand nicht, wie von einem auf Veränderungen zielenden Rechtsakt zu erwarten wäre, am Anfang des Reformprozesses, sondern an dessen Ende. Unter dem Vorbehalt, dass die moderne Gewaltenteilung in jener Zeit noch nicht entwickelt war, könnte man sagen: Die Legislative hatte bis 1718 ihre Aufgaben erfüllt; ab jetzt überließ sie alles weitere der Exekutive.

Franz Adolph von Speed ist bis heute eine geheimnisumwobene Persönlichkeit. Deshalb sollen ihm hier einige Bemerkungen gewidmet sein. 1697 ist er als „nassauisch-schaumburgischer Hofmeister“ belegt und wurde 1705 von Gräfin Elisabeth Charlotte von Nassau-Schaumburg nach Dillenburg entsandt[10], was Anhaltspunkte für weitere Recherchen zu seiner frühen Biographie sein können. Späte-stens seit 1710, oder vielleicht schon etwas früher in einer anderen Position, stand er im Dienst Friedrich Wilhelm Adolphs; seine Bestallung als dessen Jägermeister erfolgte am 1. Dezember jenes Jahres.

Die Bezeichnung „Jägermeister“ könnte falsche Assoziationen wecken. Tatsächlich war der Stelleninhaber einer der höchstrangigen Bediensteten im Fürstentum, den Direktoren von Kanzlei und Kammer weitgehend gleichgestellt (mit feiner Abstufung dem jeweiligen Dienstalter entsprechend) und in der Hierarchie lediglich hinter die Geheimen Räte tretend, aber noch vor den Regierungsräten rangierend.[11] Sein Ressort umfasste keineswegs nur die Jägerei, die für den Fürsten anscheinend ohnehin keine besonders hohe Priorität genoss, sondern hauptsächlich das Forstwesen:

 „Wir Friederich Wilhelm Adolph Von Gottes Gnaden Fürst zu Naßau […] thun kundt und bekennen hier mit, daß wir dem HochEdelgebohrnen, Unsern lieben getreuen Georg Rudolph Erich Franz Adolph von Spaed die OberAufsicht und das völlige Directorium über unser Gewäldte und das Forstwesen in dem gantzen Fürstenthums Siegen Evangel. Theils auffgetragen, und ihn zu dem Ende zu Unserem JägerMeister gn[ä]d[i]gst bestellet und angenommen haben, thun das auch hiermit und in Krafft dieses Berichts, also und dergestalt, daß er als JägerMeister Erstlich die OberAuffsicht über gedachte Unsere Waldungen, Gehöltz, Wildführen, und Forstwesen in Unserem Fürstenthume soll haben, dießfalls von niemanden alß allein von Uns dependiren und dahin mit allem Fleiß sehen solle, daß dieselbe träulich gewahret, geheget, beforstet, auch mit Verlaßung [Abgabe] Bau- Kohl- Klaffter- und Brennholtz, Reisstangen, Holtzes zu Pottaschen und dergleichen es in allen denen ForstRechten gemäß gehalten und ohne sein Vorwissen und gutfinden nichts angewiesen = weniger balt hier balt dar gehauen = sondern in einem Stück dasselbe gefället werde, und  gleich wie Wir Zweytens die Waldt- und ForstSachen lediglich auff ihn ankommen laßen werden, also soll er auch auff die Ober- und UnterFörster ein gutes aufsehen haben, damit ein jedweder seiner habenden Instruction gemäß seine Dienste der Gebühr verrichte, und die Beforstung seines Bezirks auff Verlaßung Holtzes, so alles wie gedacht mit seinem Vorwißen geschehen soll, treulich, und auffrichtig handle“[12]

Bei Speeds Amtsantritt fünf Monate vor der am 1. Mai 1711 erfolgten Publikation von Friedrich Wilhelm Adolphs Forst- und Holzverordnung[13] war dieselbe schon in Arbeit, wie in der Bestallungsurkunde angedeutet wird:

„Neundtens hat sich unser JägerMeister in allen andern Vorfallenheiten nach der Situation unserer Landen, und der jenigen Holtz- und Forstordnung welche albereits in unserer Polyceyordnung publiciret und künfftig hin weiter publiciret werden mögte, zu reguliren, und wo ein oder das andre vorkommen sollte, so auch hierinnen nicht begriffen, sich alßdann nach denen benachbarten Landen und deren gemeinen Wald- und ForstRechten zu richten, oder auch unserer fernern Verordnung darüber zu gewärtigen.“

Da die Forst- und Holzverordnung von 1711 weitgehend der Erinnerung an ältere und nach wie vor rechtsgültige Vorschriften (Policey-Ordnung von 1615, Neuauflage 1711, sowie Holz- und Waldordnung von 1562) dienen sollte, wird man davon ausgehen können, dass der Einfluss Speeds auf ihre Erstellung bestenfalls gering einzuschätzen ist. 

Am Rande erwähnenswert sind auch die Konditionen, die dem frisch berufenen „Forstminister“ gewährt wurden, nämlich

„1stlich das Ambtshaus zu Freudenberg zu bewohnen, und was bis dato darzu gebraucht worden als an Feldtern Eintaußend sechs hundert Ruthen, an Wiesen Drey hundert Ruthen, an Garttenlandt fünffzig Ruthen, und auß Jedes mahliger Theilung der Herrschaftlichen Hauberge Zwey Mesten, undt 2tens Vier hundert R[eichs]th[al]er an Geldt, so Ihme alle halbe Jahre mit zweyhundert Rther. aus unserer CammerCasse gegen quittung soll gereichet werden.“

Bei der im Flecken Freudenberg angewiesenen Dienstwohnung dürfte es sich um eine Interimslösung gehandelt haben, solange die Aufbauarbeiten in Siegen nach dem verheerenden Stadtbrand von 1695, dem ja auch die ältere Residenz des evangelischen Herrschaftszweiges zum Opfer gefallen war, noch andauerten (einschließlich des Baus der später „Unteres Schloss“ genannten Immobilie). Mit den sich auf fast 2000 Quadratruten (Siegener Maß) summierenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, also ca. 4 Hektar, wurde Speed für Siegerländer Verhältnisse fast schon zum Großgrundbesitzer. Welche realen Erträge sich aus „zwei Mesten“ Idealanteil an den herrschaftlichen (!) Haubergen gewinnen ließen, kann hier mangels weiterer Daten nicht angegeben werden.    

Der Jägermeister bestätigte mit seiner Unterschrift nicht nur den Empfang der Bestallungsurkunde, sondern nebenbei auch die Authentizität der Schreibweise „von Speed(t)“ gegenüber anderen gele-gentlich zu findenden Versionen seines Familiennamens.

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Franz Adolph von Speed starb am 7. Mai 1722, nur ein knappes Vierteljahr nach Fürst Friedrich Wilhelm Adolph. Mit seinem Namen verbindet sich gewöhnlich der ihm wohl kaum gerecht werdende abfällige Kommentar in der Chronik des Siegener Schuhmachers Johann Peter Grimm (1670-1729), der von ihm behauptete, „Er ist gewesen ein Feind der Jäger so eingeborene gewesen, wie auch der Landleute oder Bauern.“[14] Dieses Urteil hielt schon Grimms Enkel Jakob Wilhelm, der die Chronik 1824 in Auszügen veröffentlichte, für korrekturbedürftig (womit er jedoch gleichzeitig den Mythos einer während Speeds Amtszeit erlasssenen „güldenen Jahnordnung“ nährte):

„Ich muß dem irrenden Großvater zu guter letzt noch einmal widersprechen. Denn er hat hier, indem er der damaligen allgemeinen Volksstimme im Siegerland seinen vollkommenen Beifall gab, einem um das Siegerland sehr verdienten Manne großes Unrecht gethan. Dieses will der Enkel gern wieder gut machen. […] Der Oberjägermeister von Speed […] wurde damals im ganzen Siegerlande bitterlich verhaßt und verwünscht. Warum? Weil er die güldene Jahrordnung [sic!] einführte! Damals wurden die dortigen Hauberge, ungeachtet schon vor mehr als 150 Jahren gute Verordnungen dem Uebel vorzubauen gesucht hatten, seit langer Zeit ganz unordentlich bewirthschaftet, und von den Eigen-thümern nach Willkühr behandelt. […] Diesem altherkömmlichen, aber je länger je gefährlicher werdenden landesverderblichen Verfahren setzte dieser verständige und muthige Mann, unter dem einsichtsvollen und wohlwollenden evangelischen Fürsten Friedrich Wilhelm Adolph, ein endliches Ziel, und kehrte sich dabei nicht an die allgemeine Verkennung und Verschmähung von Unverständigen, welche ihn und sein weises, gerechtes und wohlthätiges Werk verfluchten. Sein Leben soll von ihnen mehrmals bedroht und in Gefahr gewesen seyn. Sie wußten nicht was sie thaten. Er aber wußte, daß die neue Einrichtung, so wie er sie traf und durchsetzte, für sie und alle ihre Nachkommen das Beste war. Seine Mitwelt hat ihn gehaßt und sich seines Todes gefreut. Die Nachwelt erkennet und genießet die segensreichen Früchte seiner Anstalt mit Dank, und freut sich seines ehemaligen Lebens und Wirkens. […] So geht es in der Welt, wo Unverstand, Vorurtheile, Schlendrian, lange Gewohnheit, mißverstandene Freiheit, und das pestartige Gegentheil von edlem Gemeingeist – niedriger Privat-Eigennutz und Selbstsucht […] der Menschen Sinne verblendet.“[15]

Will man auch den historischen Gehalt dieser Eloge nicht uneingeschränkt als der Weisheit letzten Schluss ansehen, so ist den sehr treffend formulierten anthropologischen und soziologischen Einsichten des späteren Superintendenten Grimm kaum zu widersprechen. Unbeliebtheit wird stets das Los derjenigen sein, denen die Macht verliehen ist, sinnvolle Maßnahmen streng und konsequent durchzusetzen, wo auf die Einsicht und Eigeninitiative der Akteure wenig Verlass ist. Der Konflikt zwischen Jägern und Förstern ist bis heute nicht behoben, und aus der Sicht wohl jedes Waldfreundes spricht es für Speed, dass ihm anscheinend die Forstpflege mehr am Herzen lag, als das private Amüsement der Jägerschaft. Dass er sich als Oberaufseher über die Hauberge Feinde machte, überrascht nicht. Die autoritär vorgenommene Organisation des Haubergswesens im frühen 18. Jahrhundert war in gewissem Sinne eine Zwangskollektivierung, von der auch sich bislang schon nach den älteren Verordnungen richtende Haubergseigentümer betroffen wurden. Konsequent die geforderte Schlageinteilung zu befolgen wäre gerade für Besitzer sehr kleiner Parzellen, wenn sie dort Niederwaldkultur betreiben wollten[16], überhaupt nur in Gemeinschaft mit ihren unmittelbaren Anrainern praktikabel gewesen. Für solche seit langem bestehende Erben- oder durch freiwillige Absprache gebildeten Gemeinschaften musste es natürlich bitter sein, ihre im Laufe der Jahrzehnte womöglich zu vorzüglichen Erträgen gebrachten Grundstücke letztendlich als bloße Idealanteile in großflächigen Komplexen von insgesamt minderer Qualität aufgehen zu sehen und sich in Zukunft mit sehr heterogen strukturierten größeren Gruppen zu arrangieren. Letztere waren zu jener Zeit, den sozialromantischen Vorstellungen mancher Autoren seit dem 19. Jahrhundert zum Trotz, keineswegs genossenschaftlich organisierte Korporationen (was ja durchaus nicht gegen die Existenz von Wirtschaftsgemeinschaften lange vor 1717/18 spricht). Bis zur ersten preußischen Haubergsordnung von 1834 hat es keinen Sinn, von „Haubergsgenossenschaften“ zu sprechen, und auch für die auf Grundlage dieser Verordnung begründeten staatlich kontrollierten Körperschaften war das im modernen Genossenschaftswesen zentrale Motiv der Selbstverwaltung noch nicht konsequent vorgesehen.

Ein weiteres für die Landbewohner nicht geringes Ärgernis war die mit Vollendung des Ploennies’schen Katasters sich eröffnende Möglichkeit, das Steuerwesen zwar gerechter aber zugleich für die Herrschaft kalkulierbarer und gewinnbringender zu ordnen: Große Haubergskomplexe bzw. ihre Jahresschläge mit dauerhaft feststehenden Grenzen ließen sich natürlich viel einfacher mit einer fixen, ertragsunabhängigen Grundsteuer belegen, als dies bei stark zersplitterten und zerstreut liegenden Kleinparzellen mit häufig wechselnden Besitzern jemals durchführbar gewesen wäre. Wie aus Ploennies‘ Bestallungsurkunde hervorgeht, war der Fürst „zu errichtung eines richtigen und Vollständigen schazzung fußes gnädigst entschlossen“[17], was wohl überhaupt eines seiner Haupt-motive für die Anordnung der Vermessung war. Ob er in der kurzen ihm verbleibenden Lebenszeit eine solche Steuerreform noch in Angriff genommen hatte, muss hier offen bleiben.

Friedrich Wilhelm Adolph von Nassau-Siegen ist in die Geschichte vor allem als ein weit über seine Verhältnisse lebender und das Volk („den Steuerzahler“) ausplündernder absolutistischer Herrscher eingegangen.[18] An seinem den Dimensionen des Zwergstaates wenig angemessenen persönlichen Repräsentationsbedürfnis besteht kein Zweifel. Andererseits hat er Weitsicht und Verantwortungs-bewusstsein bewiesen, indem er dem Forstwesen einen so hohen Stellenwert für seine Politik zuerkannte. Ob ihn eine private Liebhaberei dazu getrieben hatte oder doch eher die objektiv gegebenen Herausforderungen während seiner Regierungszeit, ist nebensächlich. So vorsichtig mit dem Begriff „Holznot“ generell operiert werden sollte – im Fürstentum Nassau-Siegen, besonders im evangelischen Landesteil, dürfte sie seinerzeit sehr real gewesen sein. Das schnelle Bevölkerungswachstum und der montangewerbliche Aufschwung nach dem Dreißigjährigen Krieg ließen den Bedarf  an Brenn-, Kohl-, Gruben-, Werk- und Bauholz stetig steigen; dazu kamen innerhalb weniger Jahrzehnte die Belastungen durch Wiederaufbaumaßnahmen einschließlich eines Schlossneubaus nach örtlichen Brandkatastrophen (Siegen, Freudenberg, Hilchenbach), was jeweils zu kurzfristigen Holzeinschlägen in beträchtlichem Umfang geführt haben musste. Unter solchen, die „Zentralressource“ Holz unkalkulierbar und im Übermaß beanspruchenden Verhältnissen war es nur konsequent, mit straffer Hand auf die bislang zu lässig gehandhabte Durchsetzung älterer Forstverordnungen zu dringen und die als Lieferanten von Bau- und Grubenholz allein in Frage kommenden Hochwälder so weit wie möglich von der Produktion geringer dimensionierter Sortimente zu entlasten. Flächen für den kurzumtriebigen Niederwald standen zur Verfügung; es bedurfte jedoch einer entschlossenen Politik, um sie zu einem effizient funktionierenden Ganzen zu ordnen, aus dem sich der Holzbedarf des montanen Hauptgewerbes (später zunehmend der Gerberei) optimal befriedigen ließ, ohne die bäuerliche Subsistenz zu gefährden. Dieser Kompromiss sollte, wie die kommende Zeit lehrte, für die nächsten ungefähr 150 Jahre, nämlich solange er wirtschaftlich notwendig war, Bestand haben. Ein großer Neuerer war Fürst Friedrich Wilhelm Adolph nicht, wohl aber ein erfolgreicher Organisator. Ein Artikel aus seinem 1720 aufgesetzten Testament, schon 1863 durch Heinrich Achenbach bekannt gemacht, mag hier ein weiteres Mal in Erinnerung gerufen werden:

 „Zum funfzehnten erinnern und befehlen wir unsern in- und substituirten Erben auf das nachdrückligste, daß sie vor allen Dingen festiglich darauf bestehen, daß Unserer auff den Zustandt unserer Siegenischen Landen errichteten und eingeführten Forstordnung jederzeit exact und strickt desto unfehlbarer nachgelebet werde, als die Conservation des Gehöltzes und Waldungen das einzige und Vornehmste ist, woraus die Unterhaltung des dem Lande die mehrste und fast alleinige Nahrung bringendten Hammer- und Hüttenwesens und davon abhangendten Eisenhandels gesucht werden muß, wie wir denn den unausbleibendten größten Fluch und Unsegen auf denjenigen legen und setzen, welcher dieser gemachten Forstordnung entgegen die nunmehro allenthalben zu richtigem Stande gebrachte so genannte gülden Jähne wieder in Abgang zu bringen oder sonsten demjenigen, was zu Menagirung der Hauberge und Fortpflanzung des Gehöltzes dienlich verordnet worden, zu wider-streben bedacht seyn und gegen Vermuthen unternehmen wird.“[19]

Was ist nun aber von der „Güldenen Jahn-Ordnung“ zu halten, die 1718 jedenfalls nicht erlassen worden war? Auch die Existenz einer früheren Verordnung unter diesem Titel ist höchst unwahrscheinlich – weniger, weil sie nicht überliefert ist (was für etliche Dokumente aus Friedrich Wilhelm Adolphs Regierungszeit zutreffen dürfte), sondern schlicht aus dem Grund, dass der Fürst selbst dieses Kompositum anscheinend nie verwendete: Bei ihm ist stets nur die Rede von den „Güldenen Jähnen“. Denkbar ist natürlich, dass es sich um eine Art Ehrenbezeichnung für eine in früheren Jahren zwecks Hebung der Haubergswirtschaft erlassene Verordnung handelt. Aber auch dies vermag nicht recht zu überzeugen. Die „Forst- und Holzverordnung“ von 1711 forderte zwar, es „sollen in einer jeden Gemark die Haue nach denen gemachten güldenen Jähnen geschehen, von jedes Orts Schöffen, denen Förstern, und männiglich darauf fleißige Acht gehalten werden, daß solche güldene Jähne nicht in Abgang kommen“[20], was als eine der ganz wenigen Änderungen dieser Verordnung gegenüber der zugrunde gelegten nassauischen Policey-Ordnung interessant ist[21]; insgesamt jedoch war die Haubergswirtschaft nur ein Gegenstand neben mehreren anderen in dieser Ordnung behandelten, weshalb diese kaum als „Jahnordnung“ durchgehen kann. Davon abgesehen lag hier, 1711, längst nicht der erste Gebrauch der Wortverbindung „güldene Jähne“ durch den Fürsten vor. Schon im Jahre 1704 hatte er moniert, dass im Amt Ferndorf/Krombach „die gülden Jähne in Haugbergen […] ohnerachtet vieler dieserhalb ergan-genen Befehlen biß dahin noch nicht eingeführet noch gemacht seind“[22], und setzte offensichtlich die Kenntnis dieser Wendung voraus. Die Existenz einer (verschollenen) speziellen Haubergs-Verordnung vor 1704, also aus der frühesten Regierungszeit des Fürsten, lässt sich freilich ebensowenig ausschließen, wie Spekulationen darüber hilfreich sind. Alternativ und sicherlich mit einiger Berechtigung darf vermutet werden, dass die erst nach seinem Tod populär gewordene Bezeichnung „Güldene Jahnordnung“ gar nicht auf einen konkreten legislativen Akt anspielen wollte, sondern mit „Ordnung“ ein ganzes administratives Maßnahmenbündel umschrieb, nämlich seine langjährigen Bemühungen, das ihn beim Regierungsantritt nicht befriedigende Haubergswesen entsprechend den aktuellen Anforderungen zu ordnen.

Das Rätsel der „güldenen Jähne“ besteht nichtsdestotrotz immer noch. Warum beließ es der Fürst nicht bei den für die Haubergs-Jahresschläge tradierten Bezeichnungen „Haue“ oder „Haine“, da er den „Specificationen“ von 1717/18 zufolge diese und nichts anderes mit dem ungewöhnlichen Begriff benannte? Fast könnte man annehmen, die „güldenen Jähne“ seien bloß eine sprachliche Marotte gewesen, auf die der junge Landesherr um die Jahrhundertwende irgendwie verfiel – gäbe es nicht das schon seit längerer Zeit bekannte Verzeichnis der Leimbacher Mark von 1655.

„Die marck sampt Allem was darin gehört an stücken und gemeinen [Hau]bergen, wie alles von den Erben selbst, so erblich darin gehören, abgangen und von mal zu mal beweist, demnach durch Hans Harpeln [?] von Operstorff recht gemessen und von stam zu stam auff die personen und Erben so Ehrlich darin gehören abgetheilt, und jedem Erben das seinige ausgerechnet und beygeschrieben, alles in beysein der gesammten Erben, geschehen den 4. März 1655.

 Diese marck ist um besserer nachrichtung willen in Acht Jän gedeilt, genant Gulden Jän, darin bekompt ein jeder stam seinen Jan und wirdt also das gehöltz Jars [= jährlich] an einem ohrt gehaugen, nach laut unserm gnädigsten Herren ordnung, damit das jung gehöltz desto besser könne gefristet und befreyet werden.

In diesen Acht Jänen werden 99072 ruthen [ca. 206 ha], welche an der Marck seyndt, gedeilt in 16 Jar 6192 ruthen, die werden in acht Jän geteilt und under 8 stamdeil verlost. Darnach nimbt ein jeder Erb sein andeil nach dem Er ruthen in der marck hat, oder gegen ein gulden 12384 ruthen, und gegen 1 albus 5/6 ruthen und gegen 1 ₰ 64 1/4 ruthen jedoch jedes Jar nur 1/16 deil.“[23] 

Verwirrend ausgedrückt ist dies allemal, doch wird das Wesentliche immerhin deutlich: Jedem „Jahn“ entsprach die reale Größe von einem Achtel der Gesamtfläche (anscheinend der gesamten Mark, nicht nur der darauf befindlichen Haubergsparzellen); um jedoch bei der Anteilsberechnung auch qualitative Unterschiede der Besitztümer berücksichtigen zu können, wurden diese mittels einer abstrakten und trotzdem anschaulichen Vergleichseinheit bewertet, die dann natürlich auch dem Jahn als ganzem zugrunde gelegt werden musste. Die Leimbacher wählten zu diesem Zweck den Gulden.[24] Das Attribut „Gülden“ aus dem Gulden herleiten zu wollen, ist ja keine neue Idee. Der Einwand gegen dieselbe, dass eine Adjektivierung von Währungseinheiten höchst unüblich sei, würde hinfällig, wenn eine solche gar nicht vorsätzlich erfolgt wäre, sondern sich durch Verballhornung im Laufe etlicher Jahrzehnte von selbst ergeben hätte.  Der „Gulden-Jahn“ findet aber sogar noch früher, im Jahre 1631 und wieder in der Gemarkung Leimbach, Erwähnung:

 „Auß bevelch [auf Befehl] des hochwolgeborenen unsers gnedigen Hern undt ihrer gnaden Räethe ist vor guth angesehenn worden, das die Leymbacher Erbenn ihre Berghgerechtigkeyt so weyth als sich das HosPitals Zehende erstreckt erstlich Zutheyllen undt Zumeßen undt gulten Jäen darauß Zu machen befohlen ist geschehenn Im Jar 1631“[25]

Dieser – hier ohne inhaltlichen Interpretationsversuch präsentierte – Text liefert nach jetzigem Recherchestand die früheste belegte Verwendung des Kompositums „güldene Jähne“ in seiner sicherlich authentischen Bedeutung von „Gulden-Jähne“. Zu vermuten ist, dass die Wendung im Laufe der Zeit sprachlich korrumpiert wurde und ihr ursprünglicher Sinn spätestens um die Wende zum 18. Jahrhundert gar nicht mehr allgemein bewusst war, da sich inzwischen andere Maßeinheiten zur Quantifizierung von Idealanteilen durchgesetzt hatten.

Aber auch das Substantiv „Jahn“ harrt noch einer stichhaltigen Erklärung.[26]

Schon 1769 rätselte der Jurist Johann Heinrich Eberhard:

 „Die Theile, in welche die Haubergs-Häue jedesmal fallen, werden an manchen Orten Jähne oder Gähne genennet. Es machte jemand über diese Benennung eine besondere Glosse: Die meisten Hauberger in dem freien Seel- und Burbacher Grunde gehöreten ehedem den dasigen, theils ausge-storbenen, theils noch blühenden adelichen Geschlechtern. Diese wurden aus allgemeinen und besonderen Ursachen Ganerben genennet. Ein jeder Bauer hat von seinem Ganerben oder Adelichen ein gewisses Stück in der Leihe. Allein die Muthmaßung gefällt mir nicht. Vielmehr glaube ich, weil ein Theilhaber bei der Theilung seinen gewissen abgemessenen oder abgegangenen Bezirk bekömmt, daß es so viel sein soll, als ein Gang Hauberge.“[27]

Das Leimbacher Beispiel – wo die gesamte Mark „sampt Allem was darin gehört“ in Jähne geteilt worden war – gibt Anlass zu der Vermutung, dass der Begriff „Jahn“ ursprünglich nicht exklusiv mit dem Haubergswesen verknüpft gewesen war. Dies zu klären, erfordert weitere aufwendige und auf die benachbarten Regionen auszudehnende Recherchen.

Welches Fazit lässt sich nun aus all dem ziehen?

  1. Eine „Güldene Jahnordnung“ wurde in den Jahren um 1718 mit Sicherheit nicht erlassen und unter dieser Bezeichnung wahrscheinlich auch nicht zu Beginn des Engagements Friedrich Wilhelm Adolphs für das Haubergswesen in seinem Fürstentum. Die Formulierung scheint vielmehr erst retrospektiv aufgekommen zu sein, nachdem die Erfolge der streng reglementierten Haubergsbewirtschaftung sichtbar geworden waren, um der Wertschätzung für das spätestens 1562 begonnene und während des frühen 17. Jahrhunderts energisch durchgesetzte große Ordnungswerk Ausdruck zu verleihen.
  2. Der zur Zeit Friedrich Wilhelm Adolphs regelmäßig benutzte Terminus „Güldene Jähne“ war allem Anschein nach ein Relikt, das in dieser Adjektiv-Substantiv-Verbindung keine tiefere Bedeutung mehr vermittelte, sich aber nichtsdestoweniger auf ein reales Vorbild, die in früherer Zeit nachweisbaren „Gulden-Jähne“, zurückführen lässt.
  3. Die mehr oder weniger erfolgreichen Organisationsversuche seit etwa der Mitte des 16. Jahrhunderts haben auf der Ebene herrschaftlichen Handelns Kontinuität geschaffen, was jedoch nicht zu der Annahme verleiten sollte, die Entwicklung des Haubergswesen insgesamt könne als ein geradliniger Weg verstanden werden. Zu viele Faktoren bestimmten jeweils das konkrete Geschehen, als dass ein widerspruchsfreies plakatives Gesamtbild gezeichnet werden könnte. Insbesondere das Spektrum der Einstelllungen und Verhaltensweisen – zwischen den Polen bereitwilliger Einsicht und unver-besserlicher Ignoranz, Aufopferung und Schlendrian, Unterwürfigkeit und Freiheitsdrang usw. – dürfte sehr breit gewesen sein, so dass zeitlich und örtlich überlieferte Gegebenheiten nur sehr bedingt das Ganze repräsentieren können.
  4. Die Quellenlage ist im Vergleich zu anderen historisch erforschbaren Lebenssphären eher bescheiden, ihre Rezeption aber ausbaufähig. Lücken in der Überlieferung lassen sich nicht durch vorschnelle Verallgemeinerungen überbrücken.
  5. Wie nicht anders zu erwarten, bleiben viele sachliche und auch biographische Detailfragen offen, und jede gefundene Antwort wird sofort eine Kette neuer Unklarheiten nach sich ziehen. Es mangelt also auch in der Zukunft nicht an Arbeit.

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Die Präsentation gerade dieser Originaltexte und Kommentare hier und jetzt mag verschiedenen Zufällen zu verdanken sein, nicht aber das Aufgreifen der Thematik an sich. Der historische Hauberg ist zum aktuellen Politikum geworden und damit zu einer massenmedialen Präsenz gelangt, die dem Erkenntnisgewinn eher selten förderlich ist. Man sollte das Feld nicht ganz den Reportern und Reden-Schreibern überlassen, die berufsbedingt andere Prioritäten setzen müssen, als es neugierigen Geschichtsbeflissenen zu tun freigestellt ist.

Am 11. Dezember 2015 beschloss der Kreistag, einen „Antrag auf Anerkennung der Siegerländer Haubergswirtschaft als immaterielles Kulturerbe“ zu stellen, was nur recht und billig ist, seit das Welterbezentrum der UNESCO die globale Verzeichnung solcher Erbschaften ermutigt. Zweifellos ist die Siegerländer Haubergswirtschaft ein würdiger Kandidat. Ein wenig irritiert allerdings die in den Verlautbarungen zuweilen anklingende Verbissenheit, mit der das erfolgreiche Abschneiden im Wettstreit der Bewerber verfolgt wird – als ginge es nicht letzten Endes um ein olympisches Spiel, sondern um eine Profi-Weltmeisterschaft. Die Siegerländer Haubergswirtschaft erweist sich nicht erst dann als Kulturerbe, wenn ihr auf Wunsch kommunalpolitischer Gremien endlich ein nationaler oder internationaler Listenplatz zugestanden wird; ein Erbe ist sie, sobald die Nachgeborenen es für wert befinden, sich aktiv mit ihr zu beschäftigen, nämlich so viel wie möglich über sie und das eine oder andere aus ihr zu lernen. Das ist natürlich mühsam und deshalb nicht jedermanns Sache.

„Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von den Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neu gestaltet und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird“ (UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes). Zur Interaktion mit der Geschichte der Haubergswirtschaft gehört die Akzeptanz der simplen Tatsache, dass diese Wirtschaftsweise von realen Menschen mit ihren Stärken und Schwächen, ihrer zuweilen komplizierten Mentalität, ihren engeren oder weiteren Bewusstseinshorizonten betrieben wurde. Die Haubergswirtschaft war stets ein Spiegel der vielfältigen Konflikte, denen sich Menschen im Umgang miteinander und mit ihrer Umwelt ausgesetzt sahen. Problematisches und Misslungenes gehören ebenso zum kulturellen Erbe wie die Erfolgsgeschichten und sollten nicht aus falsch verstandenem Lokalpatriotismus ignoriert werden. Das Erbe anzunehmen bedeutet schließlich, neben dem Idealtypischen immer auch die zeitliche Dimension seiner konkreten Manifestationen im Blick zu haben. Nicht umsonst ist in den UNESCO-Vorgaben vom immateriellen Kulturerbe die Rede: Die materielle Seite der Siegerländer Haubergswirtschaft, wie sie während ihrer höchstentwickelten Ausprägung im 18./19. Jahrhundert erlebbar gewesen war, gibt es schon lange nicht mehr; auch in der materialistisch motivierten Praxis, durchgewachsene ehemalige Niederwaldparzellen als billige Brennholzplantagen auszubeuten – was gelegentlich als Beweis für Traditionspflege missverstanden wird – lebt sie nicht weiter. Das immaterielle Erbe präsent zu erhalten, also zu ergründen, welche Inspirationen das historische Phänomen „Hauberg“ heute noch bieten könnte, ist eine bislang eher selten (etwa von Alfred Becker mit seinem leider zu früh abgeschlossenen Lebenswerk) in Angriff genommene, aber vom Ausgang des Bewerbungsverfahrens völlig unabhängige Aufgabe.

Wird die Haubergswirtschaft von der Allgemeinheit überhaupt als ein interessantes Thema wahrgenommen, das langfristig noch viel historische und naturwissenschaftliche Forschungsarbeit – sowohl in Archiven als auf früheren Kultivierungsflächen – erfordern und rechtfertigen würde, oder begnügt sich die Siegerländer Bevölkerung mit einem medienwirksam aufbereiteten Bildchen als Anregung zum Smalltalk? Eine optimistische Prognose kann an dieser Stelle leider nicht gestellt werden.

[1] Armin Flender, Die Rede vom „pietistisch-calvinistischen“ Siegerland, in: Interregiones 4 (1995), S. 178-192, hier: S. 179.

[2] Susanne Kern-Terheyden, Das Leben eine Leihgabe. Paul Fickeler – Leben als Privatgelehrter, in: Siegerland 70 (1993), S. 102-105, hier: S. 104.

[3] Paul Fickeler, Das Siegerland als Beispiel wirtschaftsgeschichtlicher und wirtschaftsgeographischer Harmonie, in: Erdkunde 8 (1954), S. 15-51.

[4] Hartmut Eichenauer, „Das Siegerland als Beispiel wirtschaftsgeschichtlicher und wirtschaftsgeographischer Harmonie“? Überprüfung eines kulturlandschaftlichen Exempels, in: Günther Becker u.a. (Hrsg.), Sauerland – Siegerland – Wittgensteiner Land, Münster 1989, S. 219-242.

[5] Fickeler, Das Siegerland (wie Anm. 3), S. 25.

[6] Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 615. Fotokopien dieses in Münster unter der Rubrik „Landesvermessung, Marken, Hauberge, Güldene Jähne, Salbücher etc.“ zusammengefassten Bestandes sind im Stadtarchiv Siegen vorhanden.

[7] Später sollte es sich als zweckmäßig erweisen, die zunächst einheitlich auf 16 Jahre festgelegten Umtriebs-zeiten an die lokalen ertragsrelevanten Standortbedingungen anzupassen und von dem ursprünglichen Turnus nötigenfalls abzuweichen, was zwangsläufig neue Begrenzungen der nun vermehrten (oft 18) Jahresschläge mit sich brachte.

[8] Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 617. 

[9] Weisthum der Gesetze, Ordnungen und Vorschriften, welche in die Nassauische Teutsche Länder, Ottoischer Linie, von den ältesten Zeiten bis hierher ergangen sind, 2. Theil, Hadamar 1803, S.74.

[10] Nach den Intus-Vermerken zweier (nicht eingesehener) Akten im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171, Nr. Z 4688 und Abt. 170 III, Nr. 1404.

[11] Fürst Friedrich Wilhelm Adolphs zu Siegen Rang-Ordnung vom 1. Mai 1713. Abdruck in: Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten, 29. Stück vom 15.7.1780, Sp. 453-456.

[12] Bestallungsurkunde vom 1.12.1710. HHStAW, Abt. 171, Nr. F 44.

[13] Abdruck in: Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten, 27. Stück vom 1.7.1780, Sp. 417-426 und 28. Stück vom 8.7.1780, Sp. 433-438.

[14] Auszüge aus einer alten handschriftlichen Siegenschen Chronik, in: Siegerländer Intelligenz-Blatt, 13 Folgen zwischen Nr. 6 vom 6.2.1824 und Nr. 22 vom 28.5.1824, hier: Nr. 19 vom 7.5.1824, S. 74-75.

[15] Ebenda, Nr. 20 vom 14.5.1824, S. 78-79.

[16] Die Realteilung bäuerlicher Güter führte im Laufe der Zeit manchenorts zu wahrlich grotesken Ergebnissen: Oberpräsident Vincke berichtete 1824, dass „im Regierungs-Bezirk Trier Parzelen von 50 Quadratfuß [ca. 5 m²] bei der Katastrirung sich nicht selten gefunden haben“. Hans-Joachim Behr und Jürgen Kloosterhuis, Ludwig Freiherr Vincke. Ein westfälisches Profil zwischen Reform und Restauration in Preußen, Münster 1994, S. 666.

[17] Zitiert nach: Burkhardt Dietz, Erich Philipp Ploennies (1672-1751). Leben und Werk eines mathematischen Praktikers der Frühaufklärung, Neustadt/Aisch 1996, S. 256. Die Bestallung erfolgte am 24. Mai rückwirkend zum 16. März 1717. Übrigens bezog der Geograph für die Dauer seiner Vermessungsarbeiten das gleiche Gehalt wie Jägermeister Speed, 400 Reichstaler jährlich.

[18] Siehe z.B.: Der Schuldenstaat vom Unteren Schloss, in: Unser Heimatland 76 (2008), S. 151-153.

[19] Nach einer Abschrift des Freudenberger Richters Reichmann von 1737 im Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 644. Diese wurde schon zitiert von Heinrich Achenbach, Die Haubergs-Genossenschaften des Siegerlandes, Bonn 1863, S. 19-20. Das Testament selbst befindet sich im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden. Leider digitalisiert das HHStAW für den Online-Zugriff nicht die Originale seiner Akten, sondern lediglich die oft völlig unleserlichen Sicherheitsfilme, so dass dieses gut gemeinte Angebot großenteils, wie in diesem Fall zur Verifizierung der Abschrift, wertlos ist.   

[20] Forst- und Holzverordnung (wie Anm. 13), S. 424.

[21] Der analoge Paragraph lautet dort: „Zum Zweyten soll ein jede Gemarck durch die Schultheissen, Wald-Förster und etliche Schöffen, die dessen Verstand haben, überschlagen und nach Befindung in sechszehen, achtzehen oder zwantzig Heuge [=Haue] außgetheilt, dasselbe in ein besonder Buch verzeichnet und fürters solche Außtheilung der Heuge durch jedes Orts Schultheissen gehandhabt werden.“ Nassau-Catzenelnbogische Policey-Ordnung, 2. Ausgabe, Wetzlar 1711 [also gleichzeitig mit aber unabhängig von der Siegenschen Forst- und Holzverordnung], S. 99. Die zweite Ausgabe der Policey-Ordnung unterscheidet sich von der ersten (Herborn 1615) lediglich durch die rechtschreibliche Modernisierung.

[22] Fotokopie im Stadtarchiv Kreuztal, Nachlass Erich Schmidt. Das (nicht eingesehene) Original soll sich laut Angabe Schmidts in „Amtsgerichts-Akten“ des Amtes Kreuztal/Ferndorf befinden. Die Datierung des vom Fürsten eigenhändig unterschriebenen Dokuments „1704“ steht außer Zweifel.

[23] Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 645. Dieser Auszug weicht vor allem orthographisch, aber auch in der auf die Einleitung folgenden Auflistung der acht Leimbacher Jähne, von einem 1925 durch Hans Kruse besorgten Druck ab. (Hans Kruse, Die Leimbacher Mark, in: Siegerland 7 (1925), S. 86.) Kruses Quelle war offensichtlich eine später entstandene Abschrift, in der überholte Angaben gegenüber der Urschrift von 1655 aktualisiert wurden.

[24] Hierbei kann verwiesen werden auf die immer noch gewinnbringend zu lesende Abhandlung von Alex Klutmann, Die Haubergswirtschaft. Ihr Wesen, ihre geschichtliche Entwicklung und ihre Reformbedürftigkeit, Jena 1905, sowie trotz mancher Fragwürdigkeiten auf die rechtsgeschichtliche Untersuchung des gebürtigen Siegerländers Walter Delius, Hauberge und Haubergsgenossenschaften des Siegerlandes, Breslau 1910.

[25] Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 645. Nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die in der Akte unmittelbar folgende Liste von 114 Parzellen in direktem Zusammenhang mit diesem Schriftstück gestanden hatte. Laut Archiv-Verzeichnung stammt sie ebenfalls aus dem Jahre 1631. Eine detaillierte Auswertung der Leimbacher Dokumente steht noch aus.

[26] Ein früher Nachweis liegt wiederum für Leimbach vor, in einer Beschreibung von 1589, wo den Jähnen allerdings noch kein Idealmaß beigelegt war: „Die gantze Leimbacher Marck hat an Ruthen 98137, daraus acht Jähn gemacht.“ (Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen: Bestand Fürstentum Nassau-Siegen, Landesarchiv, Nr. 646.)

[27] Johann Heinrich Eberhard, Beiträge zur Erläuterung der Teutschen Rechte, Frankfurt a. M. und Leipzig 1769, zitiert nach dem posthumen Nachdruck 1775, S. 188-189.

Ein Gedanke zu „Peter Kunzmann: Der 8. Februar 1718 und die Hauberge

  1. Gut, recherchierter Artikel. Nicht zu vergessen, dass der Zugang zum lebenswichtigen Holz nur einigen wenigen Erben vorbehalten war. Ein Grund warum Förster und Jäger seit jeher von den einfachen Leuten verhasst waren. Sie glaubten daran, dass Gott den Wald für alle Menschen hat wachsen lassen und sahen in ihrer Not nur selten ein fürs Brennholzsammeln bestraft werden zu sollen.

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