Informationsfreiheitsgesetz gegen Archivgesetz

Christian Hauschke weist in seinem Blog infobib auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Verhältnis von Informationsfreiheitsgesetz (2006) und Bundesarchivgesetz hin. Seit dem 16. Februar 2016 fertiggestellt ist die Arbeit über den Sachstand zu „Archiv- und Urheberrecht“ (WD 7 – 3000 – 028/16) als PDF verfügbar. Sie befasst sich u.a. mit dem unterschiedlichen Fristen im Bundesarchivgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes befasst. Einem Leitsatz gleich kommt das Gutachten bei dieser Fragestellung zu folgender Aussage (S. 8):

“ ….. Nach dem BArchG beträgt die grundsätzliche Sperrfrist zur Einsichtnahme 30 Jahre. Aufgrund des Inkrafttretens des IFG zum 01.01.2006 ist jedoch eine Einsichtnahme auf entsprechenden Antrag hin möglich. Deswegen wird die Sperrfrist von 30 Jahren dispensiert, soweit zuvor eine Einsichtnahme nach dem IFG möglich war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist. …..“

Diese Bewertung des Sachverhaltes hat wohl Auswirkungen auf die Erschließungs- und Nutzungenpraktiken in den Archiven. Bei der Erschließung müssen nun solche Akten entsprechend vermerkt werden, damit die Nutzung weiterhin problemlos möglich ist. Ob es die Bewertung beeinflusst, geht aus dem Gutachten nicht hervor; denn die weitergehende Frage lautet: was passiert mit Akten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz benutzt wurden, aber vom Archiv für nicht archivwürdig gehalten werden ……
Es stellt sich ferner die Frage, ob es eine vergleichbare Lösung zum Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetz NRW und des Archivgesetzes NRW geben wird.

via Archivalia, 18.3.2016

4 Gedanken zu „Informationsfreiheitsgesetz gegen Archivgesetz

  1. Irgendwie ist die Sache für mich nicht schlüssig:

    Ich ging davon aus, dass die Unterlagen nur hinsichtlich ihres Inhalts zu prüfen sind, ein zeitlicher Aspekt („Unterlagen, die vor dem TT.MM.JJJJ entstanden sind…“) ist dem IFG nicht zu entnehmen oder?

    Was bedeutete das für vor dem 1.1.06 geschlossene Akten, die bis zu weitere 30 Jahre in der Behördenregistratur oder im Zwischenarchiv verbleiben?

    Wie Sie richtig ausführen müsste noch genauer als bisher das genaue Zugangsjahr in den Erschliessungsdaten vermerkt werden, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Zugang nach IFG ermöglicht werden kann (Bei einigen früheren amtl. Akzessionen ist mir das nicht möglich).

    Soll das nun auch bedeuten, dass Unterlagen, die die eigene Person betreffen gem. BDSG auch nur dann eingesehen werden dürfen, wenn sie vor Errichtung des BDSG abgegeben wurden?

    Wie siehts mit Schutzfristen aus? Gelten die dann auch nicht je nach aktueller Rechtslage (im BArchG ist ja wohl z. B. ggf. eine Absenkung 30 auf 10 Jahre nach Tod bzw. von 110 auf 100 Jahre nach Geburt peplant), sondern ausgehend vom Abgabezeitpunkt und welche Fristen hier galten?

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