Bekanntmachung der Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Bad Berleburg:

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Bad Berleburg:

§ 1 Benutzung
Die im Archiv der Stadt Bad Berleburg verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt werden, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Stadt Bad Berleburg und diese Benutzungsordnung (BO) dem nicht entgegenstehen.
§ 2 Art der Benutzung
(1) Die Benutzung kann erfolgen
a) für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten,
b) für wissenschaftliche Forschungen,
c) für private Zwecke,
d) für sonstige Zwecke.
(2) Zur Benutzung können nach Ermessen des Archivs
a) Archivalien im Original oder
b) Reproduktionen vorgelegt oder
c) Auskünfte aus den Archivalien gegeben werden.
(3) Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitergehende Hilfen, z.B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.
§ 3 Benutzungsantrag
(1) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei sind der Zweck und der Gegenstand der Benutzung anzugeben.
(2) Der Benutzer muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er
bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber
den Berechtigten selbst vertreten wird.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien im Archiv der Stadt Bad Berleburg beruht, ein Belegstück abzuliefern.
§ 4 Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Archivleitung. Sie beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck.
(2) Die Genehmigung kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
a) schutzwürdige Belange der Bundesrepublik, der Bundesländer, von Gebietskörper-
schaften oder ihren Organisationseinheiten oder schutzwürdige Belange Betroffe-
ner oder Dritter beeinträchtigt werden könnten oder Rechtsvorschriften über Ge-
heimhaltung verletzt würden,
b) die Archivalien durch die Stadt Bad Berleburg benötigt werden oder durch die Be-
nutzung der Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde. In diesem Fall ist
die Benutzung auf andere Weise zu ermöglichen (vgl. § 2 Abs. 2).
(3) Die Genehmigung kann insbesondere bei Benutzungen nach § 5 Abs. 2 bis 3 mit Auflagen verbunden werden, z. B. bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Ein-
schränkung oder Versagung nach Abs. 2 geführt hätten, oder der Benutzer gegen diese
Benutzungsordnung verstößt.
(5) Die Genehmigung ist auch zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere Ordnung stört.
§ 5 Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Archiv der Stadt Bad Berleburg verwahrt wird, kann 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Archivgut, das einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterlag, darf erst 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt werden.
(2) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, endet die Schutzfrist nicht vor Ablauf von 10 Jahre nach dem Tod, 100 Jahren nach der Geburt, sofern das Todesjahr
nicht bekannt ist, bzw. 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das To-
des- noch das Geburtsjahr bekannt sind.
(3) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 können verkürzt werden, im Falle von Abs. 2 jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger gemäß § 6 Abs. 3
ArchivG NRW in die Nutzung eingewilligt haben, es sei denn, ein Betroffener hat
zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen, oder die Erklärung wäre nur
persönlich durch die Betroffenen möglich gewesen oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrung recht-
lichen Interesseses genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sicherge-
stellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder
c) dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Schutzfristen gelten nicht für Archivalien, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(5) Über die Verkürzung der Schutzfristen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie kann ergänzende Sicherungen, insbesondere nach § 4 Abs. 3, anordnen.
(6) Unterliegen Archivalien Rechtsvorschriften des Bundes, so sind auf sie die Regelungen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(7) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung, Berichtigung oder Gegendarstellung bzw. Anonymisierung oder Sperrung, sowie auf Auskunft und Nutzung (ArchivG NRW § 5 Abs. 3 u. 4 und § 6 Abs. 3 u. 4) bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 unberührt.
§ 6 Benutzung privaten Archivgutes in Verwahrung der Stadt Bad Berleburg
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv der Stadt Bad Berleburg verwahrt wird, gilt § 5 entsprechend, soweit mit den Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§ 7 Auswärtige Benutzung
In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivalien auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.
§ 8 Reproduktionen, Nutzung
(1) Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien oder andere Reproduktionen angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand der Archivalien dies erlaubt. Eine Weitergabe von Reproduktionen an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der Quelle wie des Archivs zulässig.
§ 9 Kosten der Benutzung
(1) Die Benutzung des Archivs ist unentgeltlich.
(2) Entstehende Sachkosten (z. B. für Reproduktionen), Sonderleistungen oder Veröffentlichungsentgelte nach § 8 werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Kostenordnung der Stadt Bad Berleburg berechnet.
§ 10 Datenschutz / Datenspeicherung
Das Stadtarchiv der Stadt Bad Berleburg ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem
Benutzungsverhältnis benötigten persönlichen Daten des Nutzenden zu erheben und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu speichern.
Die Erklärung zum Datenschutz nach EU-DSGVO und DSG NRW ist als Anlage dieser Satzung beigefügt (Anlage 1).
§ 11 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Quelle: Stadt Bad Berleburg, Neuigkeit, 6.2.2026

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