Heilstätte Hengsbach 27

Tagebuch einer Bestandsaufnahme

Zur Heilstätte gehörte ebenfalls ein Schwesternwohnheim(, sowie -später- ein Haus mit zwei Wohnungen für den Chefarzt und den Verwalter). Hier ein Auszug aus der Hausordnung des Wohnheims:

„Nicht alle Familien können heute für sich im eigenen Hause wohnen. Deshalb muß das Haus, das sein schützendes Dach über oft viele Familien und Hausgenossen wölbt, allen seinen Bewohnern als Stätte der inneren Sammlung lieb und wert sein. Jeder muß sich immer dessen bewußt sein, was er dem Frieden des Hauses schuldet, eingedenk des eigenen Wohls und des Wohls der Mitbewohner.

Wie vieles, was streitbare Gemüter erhitzt, ist bei Licht gesehen nur ein belangloses Mißverständnis. Durch gegenseitige Rücksichtnahme lassen sich kleinliche Reibereien ausschalten. Nur in einer friedlichen Atmosphäre kann eine wirkliche Hausgemeinschaft entstehen.

Unter Bezugnahme auf §14 des Mietvertrages und im Interesse eines gedeihlichen Zusammenwohnens aller Hausbewohner verpflichtet sich der Mieter die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

1. Rücksichtnahme auf die Hausbewohner

Die Rücksichtnahme auf ein gedeihliches Zusammenleben der Hausbewohner erfordert es, zu unterlassen: a) jedes störende Geräusch, namentlich das starke Türnwerfen, lärmendes Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung des Hauses hervorrufen (…)       b) Musizieren in der Zeit von 22 Uhr bis 8 Uhr und mittags von 15 Uhr bis 15 Uhr (…) Näh-, Strick- und Schreibmaschinen sind bei Benutzung auf schalldämpfende Unterlgen (…) aufzustellen. Brennmaterial ist nur im Keller zu zerkleinern (…)

2. Sorgfaltspflichten der Hausbewohner (…)

3. Reinhaltungs- und Reinigungspflichten(…)

4. Beleuchtung (…)

5. Waschordnung (…)

6. Feuer- und Kälteschutz(…)“

Autorin: Dagmar Spies

 

3 Gedanken zu „Heilstätte Hengsbach 27

  1. „mittags von 15 Uhr bis 15 Uhr“ Klingt schaffbar. Ein allzu langer Mittagsschlaf ist da bei den Nachbarn aber nicht drin. ;-)

    Ich hätte allerdings noch eine allgemeine Frage: Wie kommen die Unterlagen überhaupt ins Kreisarchiv? Die Heilstädte war wenn ich es richtig in Erinnerung habe als e.V. organisiert, unterstand also nicht direkt dem Kreis. Inwieweit ist das Kreisarchiv da überhaupt „zuständig“?

    • Sorry für den Verschreiber in der Hausordnung: die Mittagsruhe ging von 13 – 15 Uhr..

      Und nun zur „Zuständigkeit“:
      Richtig: die Heilstätte war als e.V. organisiert, dieser Verein lief unter Beteiligung des Landeswohhlfahrtverbandes, der Kreise Siegen, Olpe und Wittgenstein, des damaligen Amtes Eiserfeld und der damaligen Gemeinden Eiserfeld, Niederschelden, Gosenbach und Eisern; im Verwaltungsrat saß bspw. immer der Oberkreisdirektor Kuhbier.
      Außerdem wurde nach der Auflösung des Vereins in 1967 der Verwaltungsrat Fischbach als Übergangsverwalter/ sog. „Liquidator“ eingesetzt; dieser saß beim Kreis.
      Zitat aus einer Vereinbarung, ebenfalls zu finden in den Archivalien: „(…) Die Krankenakten der Anstalt werden mit deren Auflösung vom Landdkreis Siegen übernommen und dem Gesundheitsamt zur Verwaltung übergeben…“

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